Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter können für die Dauer der Elternzeit für jeden Monat um 1/12 gekürzt werden.[1] Schließlich hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen andere Ruhenstatbestände vorliegen, wie den oben genannten, z. B. in Form von Pflegezeit oder unbezahltem Urlaub. Ein solches Kürzungsrecht muss nicht vertraglich vereinbart werden, sondern folgt bereits aus dem reinen Entgeltcharakter der Sonderzahlung.[2]

Eine solche Differenzierung ist nicht sachfremd und widerspricht weder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch dem europarechtlichen Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen.[3]

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