Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
- Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Darstellung der beiden Speicherflächen im Aufteilungsplan: Keine Entstehung von Sondereigentum, sondern nur von isolierten Miteigentumsanteilen; jedoch Verpflichtung der Gemeinschaft auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum (vgl. BGHZ 130, 159)
- Hier: Schuldrechtlicher Anspruch auf Bereinigung der mit dem Gesetz nicht übereinstimmenden dinglichen Rechtslage (Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach § 242 BGB)
Normenkette
§ 4 WEG, § 21 Abs.4 WEG, § 242 BGB
Kommentar
1. Im Rahmen dieses Grenzstreits zu zwei Speicher-Teileigentumseinheiten entschied bereits der BGH vom 30.06.1995 (BGHZ 130, 159), dass vorliegend kein Sondereigentum rechtswirksam entstanden sei, da zwischen den Größenangaben für die beiden Speicher in der Teilungserklärung und der Darstellung der Sondereigentumsflächen beider Speicher im Aufteilungsplan ein Widerspruch bestanden habe; insoweit seien zwei nicht mit Sondereigentum verbundene isolierte Miteigentumsanteile entstanden. Die Miteigentümer seien aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, dass in Zukunft keine sondereigentumslosen Miteigentumsanteile weiter bestehen bleiben; eigentümerseits bestünde allenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum. Um diese Ansprüche ging es im vorliegenden Verfahren.
2. Ist das mit den Miteigentumsanteilen von 2 Speichern verbundene Sondereigentum wegen eines solchen Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum, das mit den isolierten Miteigentumsanteilen verbunden werden kann. Der Anspruch resultiert aus dem Gemeinschaftsverhältnis als schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der dinglichen Rechtslage in Form der Einräumung von Sondereigentum. Dadurch sollte der im Augenblick bestehende, rechtlich nicht zulässige Zustand, dass isolierte Miteigentumsanteile, also Miteigentumsanteile ohne zugehöriges Sondereigentum bestehen, bereinigt werden; Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB (vgl. auch BayObLGZ 1998, 111/114).
An den Speicherräumen besteht z.Zt. Gemeinschaftseigentum. Damit geht es hier um die Verpflichtung der übrigen Eigentümer auf Mitwirkung bei der Begründung von Sondereigentum an einem Teil der Speicherfläche, um rechtlich wirksames Teileigentum entstehen zu lassen. Hinsichtlich der Flächenteile beurteilt sich die Neuregelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Interesses der Gesamtheit der Miteigentümer nach billigem Ermessen (vgl. § 21 Abs.4 WEG).
Der BGH hatte bisher nur zu entscheiden, ob Sondereigentum im besagten Umfange entstanden war, was verneint wurde. Im vorliegenden Fall geht es darum, den damit gegebenen Rechtsmangel in der Begründung von Teileigentum an den beiden Speichern zu beheben. Dabei ist eine Verteilung der Speicherflächen vorzunehmen, die nach vorgenannten Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessen der Beteiligten angemessen ist. Während der BGH die dingliche Rechtslage zu beurteilen hatte, ist in diesem Verfahren über einen schuldrechtlichen Anspruch zu entscheiden, der zur Bereinigung der mit dem Gesetz nicht übereinstimmenden dinglichen Rechtslage - wie sie vom BGH festgestellt wurde - führen soll.
3. Das AG hatte vorliegend die Antragsgegnerseite zur Abgabe folgender Willenserklärungen verpflichtet:
"Die Antragsgegner sind sich mit dem Antragsteller darüber einig, dass mit dem isolierten Miteigentumsanteil von 18,5/1000 das Sondereigentum an dem in dem anliegenden Plan farblich dargestellten und mit der Nr. 26 bezeichneten Speicherraum verbunden wird; sie bewilligen die Eintragung dieser Begründung von Sondereigentum im Grundbuch."
In dem der Entscheidung beigehefteten Plan ist die Sondereigentumsfläche des Speichers Nr. 26 in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan Nr. 49024 als der größere Speicher dargestellt.
4. Die antragsgegnerseits eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen; gleichzeitig wurde außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren angeordnet bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 75.000,--.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000, 2Z BR 21/00= BayObLG Z 2000 Nr. 54)
Zu Gruppe 3
Anmerkung:
Vgl. zum Thema "Isolierter Miteigentumsanteil beim Wohnungseigentum" auch Aufsatz von Demharter in NZM 24/2000, 1196.