Der Bauherr des Überbaus muss nach dem Wortlaut des § 912 Abs. 1 BGB der "Eigentümer des Stammgrundstücks" sein, von dem aus der Überbau erfolgt. Dem Eigentümer sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer sowie Vorerben.[1]
Ob der Eigentümer Bauherr des Bauvorhabens ist, bemisst sich danach, ob er "Geschäftsherr des ganzen Bauvorhabens" ist, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse der Bau errichtet wird.[2] Einen Überbau durch einen Grundstücksbesitzer (Mieter oder Pächter) müssen Sie nicht dulden, es sei denn, dieser kann sich auf eine Genehmigung des Eigentümers berufen.[3]
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