Der Eigentümer des an der Grenze stehenden Gebäudes darf eine grenzüberschreitende Wärmedämmung anbringen. Eine Duldungspflicht des Nachbarn ergibt sich aus § 23a NachbG NW. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt.

Die Vorschrift ist auch – anders als dies noch das Landgericht als Vorinstanz beurteilt hatte – verfassungsgemäß. Insbesondere hatte das Land Nordrhein-Westfalen die Gesetzgebungskompetenz, eine solche Vorschrift zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass der zum Bundesrecht zählende § 912 BGB bereits eine Regelung enthält, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück geduldet werden muss.

§ 912 BGB bezieht sich auf einen versehentlichen Überbau bei der Errichtung eines Gebäudes und soll im Individualinteresse des Überbauenden und im volkswirtschaftlichen Interesse verhindern, dass wirtschaftliche Werte zerstört werden.

Hingegen regelt § 23a NachbG NW den Fall, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung. Es ist i. S. d. Energieeinsparung und des Klimaschutzes, solch einen nachträglich erforderlichen Überbau zuzulassen. Landesrechtliche Vorschriften wie § 23a NachbG NW ändern aber nichts daran, dass Neubauten so geplant werden müssen, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet (s. dazu BGH, Urteil v. 2.6.2017, V ZR 196/16).

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