Wenn eine Mauer als Abschlusswand eines Gebäudes zwar unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, aber noch zur Gänze auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wird, handelt es sich im Sprachgebrauch der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer um eine Grenzwand.

Beispiel einer Grenzwand

Alleineigentum

Da sich die Grenzwand in voller Dicke auf dem Grundstück befindet, auf dem auch das Gebäude errichtet ist, das sie zum Nachbargrundstück hin abschließt, steht sie im Alleineigentum des jeweiligen Gebäude- bzw. Grundstückseigentümers. Dies folgt sowohl aus dem Gebot der rechtlichen Einheit zwischen den einzelnen Teilen eines Gebäudes (§§ 93, 94 Abs. 2 BGB) als auch aus dem Grundsatz der Bodenakzession (§§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, § 946 BGB).

An dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn der Nachbar mit Einwilligung des Eigentümers der Grenzwand an diese anbaut, ohne eine eigene Grenzwand auf seinem Grundstück zu errichten. Zwar wird in diesem Fall die Grenzwand auch wesentlicher Bestandteil des neuen Bauwerks. Der Umstand aber, dass sie sich vollständig auf einem der beiden Grundstücke befindet, bleibt bei wertender Betrachtungsweise nach wie vor bestimmend für die eigentumsmäßige Zuordnung der Wand. Ebenso hat auch der Abbruch oder die Zerstörung des Anbaus auf die Eigentumslage keinen Einfluss. Aber auch nach Abbruch oder Zerstörung des zuerst errichteten Gebäudes und Fortbestehen der Grenzwand als Teil des Anbaus bleibt die Eigentumslage unverändert.[1]

[1] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.1995, 11 U 8/94, DWW 1997, 306.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge