Rz. 96

Das G. 3190/1955 statuiert in Art. 28 Abs. 1 den Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Geschäftsanteile. Jedoch dürfen in den Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Übertragbarkeit aufgenommen werden.

 

Rz. 97

Der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen muss notariell beurkundet werden (Art. 28 Abs. 3 G. 3190/1955). Der Name, die Berufstätigkeit, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Erwerbers müssen angegeben werden. Rechtsgeschäfte ohne Einhaltung der Formvorschrift sind nichtig.

 

Rz. 98

Die Anteilsübertragung obliegt dem Publizitätsverfahren des Art. 8 G. 3190/1955 (Art. 31 Abs. 2 G. 3190/1955). Erst nach Vollendung dieser Formalitäten entfaltet der Gesellschafterwechsel seine Wirkung gegenüber Dritten. Darüber hinaus muss der Gesellschafterwechsel auf Antrag des Übertragenden oder des Erwerbers in das Gesellschafterbuch eingetragen werden. Erst nach dieser Eintragung entfaltet der Gesellschafterwechsel seine Wirkung gegenüber der EPE (Art. 28 Abs. 3 G. 3190/1955). Allerdings kann der neue Gesellschafter auch vor der Eintragung ins Gesellschafterbuch seine Rechte (auch das Recht zur Kündigung der Gesellschaft) ausüben.[38]

 

Rz. 99

Das Gesetz sieht keine Zustimmungspflichten vor; solche Pflichten können aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (Art. 28 Abs. 2 G. 3190/1955).

 

Rz. 100

Das Gesetz sieht auch keine Vorkaufsrechte der anderen Gesellschafter vor; solche Rechte können aber ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (Art. 28 Abs. 2 G. 3190/1955). Sollten mehrere Gesellschafter ihre Vorkaufsrechte ausüben, werden sie (mangels einer anders lautenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrags) nach Maßgabe ihrer Stammeinlage befriedigt.

 

Rz. 101

Gewinne der Gesellschafter, die aus der Veräußerung ihres gesamten oder eines Teils ihres Anteils an einer EPE erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Durch die Besteuerung der gewerblichen Veräußerungsgewinne (sog. Unternehmensmehrwertsteuer) sollen die im Laufe der Geschäftstätigkeit gebildeten stillen Reserven erfasst und besteuert werden. Der durch Übertragung von Geschäftsanteilen an einer EPE realisierte Gewinn wird pauschal mit einem Steuersatz von 15 % versteuert (Art. 43 EStG [G. 4172/2013]).

[38] AP Urt. 1779/1988, EEmpD 1990, 439.

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