Rz. 117

Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG).[72] Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG).[73] Die entsprechende Regelung (Art. 7 grErbStG) ist sehr detailliert und sieht verschiedene Zeitpunkte vor, in denen die Steuerpflicht fällig wird. Als allgemeine Faustregel könnte man sagen, dass die Steuerpflicht grundsätzlich dann fällig ist, wenn der jeweilige wirtschaftliche Wert in das Vermögen des Erben hineinkommt oder gesichert wird. Es empfiehlt sich trotzdem in jedem Fall, kundigen Rat zu ersuchen.

[72] Das gilt entsprechend auch für den Fall der Verschollenheit.
[73] Sollte jedoch der Erbe den Besitz der streitbefangenen Sache ergreifen, wird seine Steuerpflicht auch vor Ende der Rechtshängigkeit fällig.

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