Rz. 94

Für den Kindesunterhalt bildet Art. 1489 Abs. 2 ZGB die zentrale Vorschrift, nach der die Eltern, jeder nach Maßgabe seiner Möglichkeiten,[144] zum Unterhalt ihres Kindes gemeinsam verpflichtet sind. So richtet sich der Kindesunterhalt nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (Art. 1485 ff. ZGB – Unterhalt von Gesetzes wegen). Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes bleibt unberührt von der Scheidung der Eltern.[145] Im Fall der Ehescheidung können die Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen den Elternteil, dem die Sorge des Kindes nicht zusteht, von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, der die Personensorge ausübt. Wenn sie von keinem der beiden ausgeübt wird, werden sie von demjenigen geltend gemacht, bei dem sich das Kind aufhält (Art. 1516 Abs. 2 ZGB).

[144] OLG Thessaloniki 1432/2003, Arm (2003) S. 1608.
[145] Daskarolis, Familienrecht I, S. 460.

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