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Solche Vereinbarungen[147] zwischen den Ehegatten werden während des Getrenntlebens getroffen und gelten bis zum Schluss des Scheidungsverfahrens oder bis zur endgültigen Regelung der entsprechenden Beziehungen. Diese Vereinbarungen betreffen sehr häufig den Unterhalt der Ehegatten. Sie sind absolut frei, da auch ein Verzicht des berechtigten Ehegatten auf den Unterhalt für die Zukunft gültig ist (Art. 1392 ZGB, der nicht auf Art. 1499 ZGB verweist). Allerdings sind die Vereinbarungen über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder nichtig, wenn sie einen solchen Verzicht vorsehen oder der vereinbarte Unterhalt geringer festgelegt ist als der angemessene Unterhalt des Art. 1493 ZGB. Darüber hinaus können sich derartige Vereinbarungen auf die Benutzung der ehelichen Wohnung (Art. 1393 ZGB) oder die Hausratsverteilung (Art. 1394, 1395 ZGB) beziehen.

[147] Die Unterscheidung der dargestellten Vereinbarungen basiert auf Gasis, Das neue Familienrecht, S. 89 ff. und Karakatsanes, Wandlungen des griechischen Ehescheidungsrechts, S. 79 ff.

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