Rz. 50

In Art. 1441 ZGB, welcher im Jahr 2017 grundlegend novelliert worden ist, wird die einverständliche Scheidung geregelt.[88] Für die Anwendung dieser Vorschrift ist Folgendes zu unterstreichen:

Es gibt keine Mindestdauer der Ehe mehr.[89]
Erforderlich ist weiterhin die Einigung der Ehegatten über die Scheidung.
Die schriftliche Einigung wird von den Ehegatten, vertreten durch ihre Anwälte, bei einem Notar (und nicht mehr beim Gericht) eingereicht. Wenn gemeinschaftliche Kinder (auch legitimierte oder adoptierte) vorhanden sind, müssen die Ehegatten in derselben schriftlichen Einigung die elterliche Sorge (insbesondere das Umgangsrecht) und den Unterhalt für die Kinder regeln.
Der Notar bestätigt die Auflösung der Ehe, ratifiziert den o.g. Vertrag und nimmt ihn in seinen notariellen Akt auf.
Der Notar reicht eine Kopie des Vertrags beim zuständigen Standesamt ein. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung ist die Ehe geschieden.
[88] Calavros/Kolotouros, Der Ehescheidungsprozess, S. 97 ff.
[89] Bis 2017 musste die Ehe vor Einreichen des Scheidungsantrags mindestens sechs Monate gedauert haben. Bis März 2012 galt die Mindestdauer von einem Jahr.

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