Rz. 46

Im griechischen Recht[39] werden die Testamente nach Art und Weise der Errichtung wie folgt unterschieden:

[39] Siehe hierzu Georgiades/Papadimitropoulos, Griechenland, S. 35 ff., in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Bd. III.

a) Öffentliches Testament

 

Rz. 47

Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Ausland lebenden Griechen vor einem Berufskonsul errichtet werden. Es wird als öffentliche Urkunde angenommen. Die entsprechenden Normen (Art. 1725–1737 grZGB) sind zwingendes Recht (jus cogens). Der Notar nimmt die Erklärung in eine Niederschrift auf, die in Gegenwart des Notars dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben wird. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden (Art. 1732, 1733 grZGB). Das Testament wird vom Notar in amtliche Verwahrung genommen.

 

Rz. 48

Eine sehr wichtige Neuregelung ist zu unterstreichen: Nach Art. 77 G. 4182/2013 erben Außenstehende nur durch öffentliches Testament. Das gilt freilich für Erbfolgen, die nach der Geltung des Gesetzes (November 2013) stattfinden, d.h., wenn der Erblasser noch die Gelegenheit hatte, nach diesem Gesetz ein öffentliches Testament zu verfassen. Sollte durch handschriftliches Testament des Erblassers, der an dem Zeitpunkt der Einführung des o.g. Gesetzes nicht mehr am Leben ist, ein Außenstehender als Erbe eingesetzt worden sein, ist ein gerichtliches graphologisches Gutachten obligatorisch. Der Fiskus muss in diesem Fall 30 Tage vor der Gerichtsverhandlung beigeladen werden.

b) Eigenhändiges Testament

 

Rz. 49

Das eigenhändige (oder handschriftliche) Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Zeit und Ort sind notwendige Tatbestände (Art. 1721 grZGB). Auch dieses Testament kann zum Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden (Art. 1722 grZGB). Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen.

 

Rz. 50

Nach der Geltung des G. 4182/2013 (Nov. 2013) kann kein Außenstehender als Erbe durch ein eigenhändiges Testament eingesetzt werden. Das ist nur durch öffentliches Testament möglich. Eine Übergangsregelung gilt für die Fälle, in denen der Erblasser vor November 2013 gestorben ist und durch eigenhändiges Testament Außenstehende als Erben eingesetzt hatte. In diesem Fall muss im Rahmen der gerichtlichen Erklärung des Testaments als "Haupttestament" (siehe Rdn 80 f.) ein gerichtliches graphologisches Gutachten angeordnet werden, welches die Echtheit des Testaments bestätigt. Dazu muss der Fiskus zur Verhandlung beigeladen werden.

c) Geheimes Testament

 

Rz. 51

Es wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, allerdings nicht unbedingt eigenhändig geschrieben (Art. 1738 ff.). Das Schreiben wird dem Notar vom Erblasser in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen übergegeben. Der Notar errichtet darüber eine Niederschrift.

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