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Das Getrenntleben wird als eine unwiderlegbare Vermutung der ehelichen Zerrüttung und daher als selbstständiger Scheidungsgrund betrachtet.[74] In Art. 13911395 ZGB werden einige Rechtsfolgen des Getrenntlebens erwähnt, insbesondere:

Anstatt Familienunterhalt (Art. 1390 Abs. 1 ZGB) wird bei Getrenntleben Unterhalt geschuldet, der in Geld und monatlich im Voraus gezahlt werden muss (Art. 1391 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen des Art. 1494 ZGB (Änderung der Unterhaltsbedingungen) und der Art. 14981500 ZGB (Unterhalt für die Vergangenheit, Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft, Erlöschen des Unterhaltsanspruchs) werden auf den Unterhalt zwischen den Ehegatten analog angewandt. Darüber hinaus findet Art. 1495 ZGB (verminderter Unterhalt) analoge Anwendung, wenn ein stichhaltiger Scheidungsgrund vorliegt, der auf Verschulden des berechtigten Ehegatten zurückzuführen ist. Die Behauptung eines solchen Scheidungsgrundes stellt eine Einrede des Verpflichteten dar. Ihre Annahme durch das Gericht führt zur Zahlung nur eines absolut notwendigen Mindestunterhalts für den Berechtigten.[75]
Es findet eine gerichtliche Regelung der Benutzung der Familienwohnung statt, sofern Billigkeitsgründe angesichts der besonderen Umstände eines jeden Ehegatten und des Wohls der Kinder dies erfordern (Art. 1393 Abs. 1 ZGB).
Der Hausrat wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt (Art. 1394 ZGB). Falls sich die Ehegatten nicht einigen, erfolgt die Aufteilung durch das Gericht (Art. 1395 ZGB).
[74] OLG Athen 3528/1986, EllDik 27 (1986) S. 1303; OLG Athen 4751/1986, EllDik 27 (1986) S. 1304; Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht, S. 388.
[75] OLG Athen 1140/2002, EllDik 43 (2002) S. 1451; OLG Thessaloniki 389/2002, Arm 56 (2002) S. 1614.

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