Unternehmen, die vorübergehend in Griechenland tätig sind, unterliegen der griechischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an das griechische Arbeitsministerium

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Griechenland beschäftigt ist, beim griechischen Arbeitsministerium (www.sepe.gr) vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen unter anderem Angaben

  • zum deutschen Unternehmen,
  • zur Tätigkeit in Griechenland,
  • zur Entsendung in Griechenland (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung) und
  • zu einer Kontaktperson in Griechenland

gemacht werden.

Weiterhin müssen Unterlagen für jeden Arbeitnehmer in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen müssen

  • Angaben zum entsandten Arbeitnehmer,
  • Beginn des Arbeitsvertrages,
  • Angaben zur Arbeitszeit und
  • Angaben zum Arbeitsentgelt

enthalten.

 
Wichtig

Kontaktperson

Es muss sichergestellt werden, dass die Unterlagen am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Griechenland anzusehen. Sie ist verpflichtet, folgende Unterlagen bei einer Kontrolle vorzuzeigen:

  • Personalliste
  • Arbeitszeitplan
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen
  • Angaben über An- und Abwesenheiten der Arbeitnehmer

2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Änderungen sind innerhalb von 15 Tagen zu melden.

2.3.3 Bußgelder

Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 1.000 EUR bis zu 30.000 EUR erhoben werden.

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