Rz. 123

Der Erbschaftswert soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst als Nettowert berechnet werden. Zu diesem Zweck werden die (insb. durch öffentliche Urkunde, Gerichtsurteil, Handelsbücher) nachgewiesenen Erblasserschulden vom Erbschaftswert abgezogen (Art. 21 grErbStG). Ebenso werden die Schulden abgezogen, die durch den Erbfall entstehen, insb. die Bestattungskosten und die Kosten für die Testamentseröffnung (Art. 22 grErbStG).

 

Rz. 124

Eine wichtige Ausnahme: Schulden zu Lasten von Immobilien, die im Ausland liegen, werden vom steuerpflichtigen Vermögen, das sich in Griechenland befindet, nicht abgezogen.

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