Rz. 51

Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Scheidungsrechts wird durch Art. 281 ZGB verhindert: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie offenbar die – von Treu und Glauben, den guten Sitten und dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts – gezogenen Grenzen überschreitet." Art. 281 ZGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Auflösung der Ehe aufgrund außergewöhnlicher Umstände so harte Folgen für den Beklagten oder die Kinder hätte, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise erforderlich ist.[90] Sonst bestünde die Gefahr, dass die Anwendung der Vorschrift zur Strenge des alten Scheidungsrechts führt. Das Gericht nimmt außerdem Rücksicht auf die Interessen des Klägers. Hat der Beklagte alle Voraussetzungen des Art. 281 ZGB bewiesen, ist die Scheidungsklage als unbegründet zurückzuweisen.

[90] Daskarolis, Familienrecht I, S. 403; Karakatsanes, Wandlungen des griechischen Ehescheidungsrechts, S. 49 ff.

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