Rz. 99

Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des Art. 1443 ZGB dispositives Recht ist. Außerdem dürfen sie einen höheren Unterhalt vereinbaren, ohne dass eine Pflicht hierzu besteht.[152] Hierbei handelt es sich um eine formbedürftige Schenkung. Angesichts der zwingenden Natur der entsprechenden Vorschriften liegt die Sache bezüglich der Vereinbarungen über die Kinder anders. Die elterliche Sorge wird vom Gericht geregelt, das allerdings auch etwaige Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten berücksichtigt (Art. 1513 ZGB). Die Vereinbarungen über den Kindesunterhalt sind gültig, wenn die Höhe des vereinbarten Unterhalts mehr als der angemessene Unterhalt des Art. 1493 ZGB ist.[153]

[152] Gasis, Das neue Familienrecht, S. 92.
[153] Karakatsanes, Wandlungen des griechischen Ehescheidungsrechts, S. 81; Gasis, Das neue Familienrecht, S. 92.

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