Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 88
Das Unterhaltsrecht erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder mit jemand anderem dauernd in freier Vereinigung zusammenlebt. Das Recht auf Unterhalt erlischt nicht mit dem Tode des Schuldners, jedoch mit dem Tode des Gläubigers, außer wenn es sich um Zahlungen für die Vergangenheit oder schon zurzeit des Todes eingeklagte Forderungen handelt (Art. 1444 Abs. 2 ZGB). Wird die neue Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kann der geschiedene Ehegatte von dem früheren Ehegatten keinen Unterhalt verlangen, es sei denn, der Berechtigte hat Kinder aus erster Ehe zu betreuen (Art. 1442 Nr. 2 i.V.m Nr. 4 ZGB).
Rz. 89
Der Unterhalt kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern. Besonders wenn die Ehe nur kurze Zeit gedauert hat, wenn der Berechtigte schuldig geschieden wurde oder seine Notlage willentlich herbeigeführt hat (Art. 1444 Abs. 1 ZGB). Neben dem objektiven Maßstab der zeitlichen Ehedauer (die h.M. bezeichnet eine bis zu 2,5 Jahren dauernde Ehe als kurz) soll das Gericht für die endgültige Beurteilung des Ausschlusses oder der Beschränkung des Unterhalts in begrenztem Umfang die individuellen Gesichtspunkte der Ehe wie z.B. das Alter oder die wegen der Ehe herbeigeführte Notlage eines der Ehegatten berücksichtigen.
Rz. 90
Obwohl das "Verschulden" keine Rolle für die Ehescheidung spielt, wird es im Fall des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen. Art. 1444 Abs. 1 ZGB setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, der gegen seine Ehepflichten verstoßen und somit Anlass zur Erhebung der Scheidungsklage seitens des anderen Ehegatten gegeben hat. Als letzter Ausschluss- oder Beschränkungsgrund ist die mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit zu erwähnen. Es wird wiederum ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Berechtigten vorausgesetzt, das die Ursache seiner Unterhaltsbedürftigkeit ist.