Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 100
Solche Scheidungsvereinbarungen betreffen die Beziehungen der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, obwohl sie in vielen Fällen bereits vor der Scheidung getroffen werden. Scheidungsverträge werden heutzutage allgemein als gültig anerkannt, wenngleich, nach Einführung der einvernehmlichen Scheidung Scheidungsvereinbarungen eine geringere Bedeutung erfahren. Aufgrund der Liberalisierung und der Stärkung des Gedankens der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit im griechischen Scheidungsrecht sollen Verträge, die die Folgen der Scheidung regeln, im Prinzip anerkannt und nicht pauschal abgelehnt werden. Wenn Ehegatten berechtigt sind, über ihre Scheidung übereinzustimmen (Art. 1441 ZGB) und diese Übereinstimmung die öffentliche Ordnung nicht verletzt, dann sind sie umso mehr berechtigt, über die Scheidungsfolgen zu entscheiden.
Rz. 101
Die obigen Scheidungsvereinbarungen beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zu den Kindern und sie werden vom Gericht für die Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung (Art. 1513 ZGB) berücksichtigt. Allerdings werden Vereinbarungen über den Kindesunterhalt unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Höhe des Unterhalts größer als der angemessene Unterhalt des Art. 1493 ZGB ist. Im Rahmen dieser Rechtsbeziehungen sind auch grundsätzlich die Zuwendungen der Eltern ihren Kindern gegenüber gültig. Darüber hinaus können die Scheidungsvereinbarungen die Nutzung der ehelichen Wohnung (Art. 1393 ZGB) oder die Hausratsteilung (Art. 1394, 1395 ZGB) sowie den Unterhalt der geschiedenen Ehegatten (Art. 1442 ff. ZGB) zum Gegenstand haben. Wie für alle Verträge so gelten auch für derartige Scheidungsverträge die allgemeinen Schranken des Art. 3 ZGB (Normen öffentlicher Ordnung), des Art. 174 ZGB (verbotenes Rechtsgeschäft) und der Art. 178–179 ZGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft). Es ist auch zu bemerken, dass die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen von dem zur Bedingung gemachten Umstand der Scheidung abhängig ist. Wenn die Ehe dann doch nicht geschieden wird, müssen etwaige Leistungen, die auf solchen Vereinbarungen basierten, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 904 ff. ZGB) zurückgegeben werden.