I. Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Das griechische Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch kodifiziert worden, sondern es gibt mehrere Gesetze, die das Recht der jeweiligen Gesellschaftsformen regeln. Man unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Typisch für die Personengesellschaften ist ihre Abhängigkeit von der Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter. Bei den Kapitalgesellschaften steht dagegen die Kapitalbeteiligung als zentrales Element im Vordergrund. Im Gegensatz zum Recht der Kapitalgesellschaften, das infolge seiner Anpassung an das EG-Recht weitgehend eine strukturelle Einheitlichkeit und Vollkommenheit aufweist, ist das Recht der Personengesellschaften äußerst lückenhaft und inhaltlich heterogen. Grundlage des Gesellschaftsrechts ist das ΒAσιλικό ΔιάτAγμA "Περί του Εμπορικού Νόμου" vom 19.4/1.5.1835 (emporikos nomos, abgekürzt EmpN, Königliches Dekret über das Handelsgesetz) und insbesondere seine Art. 18–64. Dabei handelt es sich um die Rezeption des napoleonischen Handelsgesetzbuches ("code de commerce").
II. Die Personengesellschaften
Rz. 2
Die wichtigsten Formen einer Personengesellschaft im griechischen Recht sind:
Rz. 3
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (astiki etairia, GbR). Diese wird in Art. 741 ff. ZGB geregelt. Die Vorschriften des ZGB über die GbR werden ergänzend auf alle Personengesellschaften angewandt (Art. 18 EmpN). Obwohl die GbR grundsätzlich keine rechtsfähige juristische Person darstellt, ist ihre praktische Bedeutung nicht unerheblich. Es handelt sich nämlich um eine flexible Gesellschaftsform, die eine Vielzahl von wirtschaftlichen (nicht notwendigerweise handelsrechtlichen) Tätigkeiten ermöglichen kann. So kommt ihr eine wichtige Rolle bei der Durchführung von komplexen Werk- und Bauverträgen zu. Auch die Kooperation zwischen Aktionären einer Aktiengesellschaft bei der Ausübung ihrer Stimmrechte erfolgt oftmals durch Vereinbarungen, welche die Rechtsnatur einer GbR haben.
Rz. 4
Die offene Handelsgesellschaft (omorrythmi etairia, abgekürzt OE, General Partnership, G.P., im internationalen Geschäftsverkehr). Art. 20 EmpN bezeichnet die OE als eine zwischen zwei oder mehreren Personen gegründete Gesellschaft, deren Gesellschafter den Zweck verfolgen, gemeinsam eine Handelstätigkeit unter einer Gesellschaftsfirma auszuüben. Die OE besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der OE gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Wegen ihrer Flexibilität ist sie eine verbreitete Gesellschaftsform insbesondere bei der Organisation von kleinen Unternehmen.
Rz. 5
Die Kommanditgesellschaft (eterorrythmi etairia, abgekürzt EE, Limited Partnership im internationalen Geschäftsverkehr). Dabei handelt es sich um eine spezielle Erscheinungsform der OE mit der Besonderheit, dass zumindest ein Gesellschafter gar nicht oder nur beschränkt haftet (Kommanditist), während zumindest ein weiterer Gesellschafter die Rechtsstellung des gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haftenden OE-Gesellschafters hat (Komplementär). Der Gesetzgeber will durch diese Gesellschaftsform Anreize für Geldanlagen an OEs schaffen, ohne dass die Investoren (Kommanditisten) die damit verbundenen Gefahren der gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Haftung in Kauf nehmen müssen. Als Mischform zwischen einer Kommanditgesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung existiert ferner die sog. GmbH & Co. KG (etairia periorismenis efthynis kai sia eterorrythmi etairia – abgekürzt EPE & SIA EE).
Die Besonderheit der EPE & SIA EE, die eine Personengesellschaft darstellt, besteht darin, dass der Komplementär, d.h. der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG, eine GmbH (Kapitalgesellschaft) ist. Damit wird die unbeschränkte Haftung des Komplementärs auf das Stammkapital der begrenzt haftenden GmbH beschränkt. Des Weiteren erreicht man durch die Form einer Personengesellschaft in Gegenüberstellung zu den Kapitalgesellschaften größere Flexibilität bei der Buchführung sowie günstigere Besteuerung (mit 20 % für das Jahr 2011). Als Nachteil der EPE & SIA EE gilt der doppelte Verwaltungsaufwand wegen des Betriebs der GmbH.
Rz. 6
Die stille Gesellschaft (afanis etairia). Als stille Gesellschaft ist die Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die den Charakter einer reinen Innengesellschaft hat. Obwohl die Gesellschafter sich zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes verpflichten, tritt nur einer der Gesellschafter in den Außenbeziehungen auf. Die stillen Gesellschafter wirken nur in den Innenverhältnissen der Gesellschaft mit. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Gesellschaftsform besteht darin, dass der stille Gesellschafter an den Unternehmensgewinnen beteiligt ist, ohne dass er den Publizitätsformalitäten und den Handelsgefahren unterworfen wird.
III. Die Kapitalgesellschaften
Rz. 7
Die wichtigsten Formen ei...