1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Griechenland tätig sind, unterliegen der griechischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an das griechische Arbeitsministerium
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Griechenland beschäftigt ist, beim griechischen Arbeitsministerium (www.sepe.gr) vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen unter anderem Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zur Tätigkeit in Griechenland,
- zur Entsendung in Griechenland (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung) und
- zu einer Kontaktperson in Griechenland
gemacht werden.
Weiterhin müssen Unterlagen für jeden Arbeitnehmer in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen müssen
- Angaben zum entsandten Arbeitnehmer,
- Beginn des Arbeitsvertrages,
- Angaben zur Arbeitszeit und
- Angaben zum Arbeitsentgelt
enthalten.
Kontaktperson
Es muss sichergestellt werden, dass die Unterlagen am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Griechenland anzusehen. Sie ist verpflichtet, folgende Unterlagen bei einer Kontrolle vorzuzeigen:
- Personalliste
- Arbeitszeitplan
- Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen
- Angaben über An- und Abwesenheiten der Arbeitnehmer
2.3.2 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Änderungen sind innerhalb von 15 Tagen zu melden.
2.3.3 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 1.000 EUR bis zu 30.000 EUR erhoben werden.