Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
I. Abstammung
Rz. 106
Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern").
Rz. 107
Die Abstammung als Voraussetzung der Verwandtschaft (Art. 1461 ZGB) basiert grundsätzlich auf der biologischen Abstammung von den Eltern. Art. 1465 ZGB enthält die Vermutung der ehelichen Abstammung. Es wird vermutet, dass das Kind, das während der Ehe seiner Mutter oder innerhalb dreihundert Tagen nach deren Auflösung oder Nichtigerklärung geboren ist, als Vater den Ehemann der Mutter hat (in der Ehe geborenes Kind). Die Vermutung der ehelichen Abstammung gilt auch dann, wenn das Kind aus künstlicher Insemination (homolog oder heterolog) herkommt. Allerdings kann die Eigenschaft eines Kindes als "in der Ehe geborenes Kind" nach Art. 1467 ZGB angefochten werden (Vaterschaftsanfechtung). Die Verwandtschaft einer Person mit ihrer Mutter und ihren Verwandten wird durch die Geburt begründet (Art. 1463 ZGB); seit dem 23.12.2002 gilt in Griechenland das Gesetz Nr. 3089/2002 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Im Fall der übernommenen Mutterschaft (Art. 1458 ZGB) also besteht eine Ausnahme vom Art. 1463 ZGB, und als Mutter des Kindes wird nicht die Tragemutter (Leihmutter – gebärende Mutter), sondern die genetische Mutter vermutet, es sei denn, alle Voraussetzungen des Art. 1458 ZGB sind erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung, die angefochten werden kann (Mutterschaftsanfechtung, Art. 1464 Abs. 2 ZGB). Die entsprechende Klage ist innerhalb von sechs Monaten ab Geburt einzulegen. Berechtigt ist entweder die vermutete Mutter oder die Tragemutter, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind von ihr abstammt. Die Verwandtschaft mit dem Vater und seinen Verwandten ergibt sich aus der Ehe der Mutter mit dem Vater oder wird durch die freiwillige oder gerichtliche Anerkennung begründet (Art. 1463 ZGB). Die freiwillige Anerkennung erfolgt durch privatrechtliche Erklärung in Form einer notariellen Urkunde. Erforderlich ist die Zustimmung der Mutter (Art. 1475 Abs. 1 ZGB). Die notarielle Zustimmung des Mannes zur Durchführung der künstlichen Befruchtung (Art. 1456 Abs. 1 S. 2 ZGB) wird als freiwillige Erklärung betrachtet (mittelbare freiwillige Anerkennung, Art. 1475 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen der gerichtlichen Anerkennung ist nur zu bemerken, dass sie im Fall einer heterologen Insemination nicht beantragt werden kann, auch wenn die persönlichen Angaben des Mannes bereits bekannt sind oder später bekannt werden (Art. 1479 Abs. 2 ZGB). Die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung hat retrospektive Geltung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Nach Art. 1484 ZGB hat das Kind im Fall einer freiwilligen oder gerichtlichen Anerkennung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gegenüber seinen Eltern und deren Verwandten in jeder Hinsicht die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes. Die Vaterschaftszuordnungen gem. Art. 1465, 1466 und 1475 ZGB können durch Anfechtung beseitigt werden (Art. 1467 ff., 1477 ZGB). Allerdings ist die Anfechtung der freiwilligen Anerkennung im Fall des Art. 1475 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Zuletzt können Kinder, die ohne Ehe ihrer Eltern geboren wurden, durch nachträgliche Heirat der Eltern in jeder Hinsicht die Stellung eines in der Ehe geborenen Kindes erlangen (Legitimation, Art. 1473 ZGB).
II. Adoption
1. Allgemeines
Rz. 108
Die Adoption wird in den Art. 1542–1548 ZGB geregelt (Gesetz Nr. 2447/1996, geändert durch die Gesetze Nr. 2479/1997, 2521/1997, 2721/1999 und 2915/2001). Nach dem Gesetz Nr. 2447/1996 ist die Annahme eines Minderjährigen beinahe die ausschließliche Form der Adoption, da die Annahme eines Volljährigen nur in Ausnahmefällen zugelassen wird.
2. Minderjährigenadoption
Rz. 109
Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 800 Abs. 1 gr. ZPO). Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (zu denen ein Gutachten des Sozialamtes gehört) erfüllt sind, wird die Adoption vom Gericht zugesprochen.
Rz. 110
Die Voraussetzungen für eine gültige Adoption sind folgende:
▪ |
Der Annehmende muss geschäftsfähig sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und darf das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (Art. 1543 ZGB). |
▪ |
Der Annehmende muss mindestens achtzehn Jahre älter und darf nicht über fünfzig Jahre älter als der Anzunehmende sein. Diese Altersbeschränkung gilt nicht für die Annahme eines Kindes des anderen Eheg... |