Rz. 24
Das frühere sog. "doppelte Publizitätsverfahren", das die Registrierung des Gesellschaftsvertrags beim Landgericht (protodikeio) am Sitz der EPE und beim Handelsregister sowie die Veröffentlichung im Regierungsblatt (FEK, "Bulletin für AEs und EPEs") erforderte, ist seit 2014 (Art. 2 G. 4250/2014) durch das sog. One-stop-Shop-Verfahren ersetzt worden. Das Allgemeine Handelsregister (GEMI) ist die zuständige One-stop-Shop-Stelle für die Einreichung und Überprüfung aller notwendigen Unterlagen wie z.B. des Gesellschaftsvertrags und der Daten der Gesellschafter. Die physische Präsenz der Gesellschafter beim Handelsregister ist durch ein digitales Verfahren ersetzt worden. Die Gründer haben die Möglichkeit, den standardisierten EPE-Vertrag auf das digitale Portal "e-YMΣ" hochzuladen und so die Gründung der EPE zu bewirken. Die Gründung einer EPE wird nun innerhalb von einem Tag durch das digitale Eintragungsverfahren ermöglicht, während nach dem alten Verfahren die Gründungsphase mehrere Monate (zwischen zwei und vier) dauerte.
Das Publizitätsverfahren gilt nun mit der Registrierung des Gesellschaftsvertrags und den zusätzlichen publizitätspflichtigen Angaben ins Allgemeine Handelsregister über das digitale One-stop-Shop-Verfahren als abgeschlossen.
Die publizitätspflichtigen Angaben, welche auch im Gesellschaftsvertrag enthalten sind, werden in Art. 6 Abs. 2 G. 3190/1955 vorgeschrieben. Demgemäß muss die zu veröffentlichende Zusammenfassung des Gesellschaftsvertrags folgende Information enthalten:
a) |
Namenangaben, Beruf, Wohnsitz, Steuernummer, Ausweis/Reisepass der Gesellschafter, |
b) |
den Firmennamen, |
c) |
die Gesellschaftsform als Gesellschaft "mit beschränkter Haftung", |
d) |
den Sitz (eine griechische Stadt bzw. Kommune), |
e) |
den Gesellschaftszweck, |
f) |
die Dauer, |
g) |
die Höhe des Stammkapitals und die Art der Einzahlung der Einlagen, den Nennwert der Geschäftsanteile, den Nachweis für die Einzahlung des Stammkapitals, |
h) |
die Art der Sacheinlagen und deren Wert und |
i) |
die Art der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft. |
Die standardisierten Mustergesellschaftsverträge des Online-, nicht notarisierungsbedürftigen Gründungsverfahrens enthalten alle für das Publizitätsverfahren erforderlichen Daten.
Rz. 25
Nur nach Erfüllung der Publizitätserfordernisse erlangt die EPE gem. Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 G. 3190/1955 ab der Registrierung im Allgemeinen Handelsregister (GEMI) ohne Weiteres Rechtspersönlichkeit (konstitutive Wirkung der Publizitätsformalitäten). Vor Abschluss des Publizitätsverfahrens befindet sich die EPE im Gründungsverfahren, im Sinne einer Vorgesellschaft (ypo idryssi EPE), siehe Rdn 28 ff.