1. Rechtsgrundlagen
Rz. 154
Das wichtigste Regelungswerk für die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen ist das Gesetz 4172/2013 ("Kodex für die Besteuerung des Einkommens"). Die Modalitäten der Buchführungspflicht sind im Gesetz 4174/2013 ("Kodex für das steuerliche Verfahren) enthalten. Relevant sind auch die Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen und die steuergünstigen Regelungen (z.B. Bildung steuerfreier Rücklagen) der Gesetzgebung betreffend Investitionsmotive, wie diese in den Νόμος 1262/1982, Νόμος 1892/1990, Νόμος 2601/1998 "Περί ενισχύσεων ιδιωτικών επενδύσεων γιA την οικονομική κAι περιφερειAκή Aνάπτυξη της χώρAς" (Gesetz 2601/1998 über die Förderung von privaten Investitionen zur ökonomischen und dezentralen Entwicklung des Landes), Νόμος 3299/2004 "ΚίνητρA ιδιωτικών επενδύσεων γιA την οικονομική Aνάπτυξη κAι την περιφερειAκή σύγκλιση" (Gesetz 3299/2004 über die Motive privater Investitionen zur ökonomischen Entwicklung und dezentralen Annäherung, Rgbl. A’ 261) und in dem aktuellen Νόμος 3908/2011 "Ενίσχυση ιδιωτικών επενδύσεων γιA την οικονομική Aνάπτυξη, την επιχειρημAτικότητA κAι την περιφερειAκή συνοχή" festgelegt werden (Gesetz 3908/2011 über die Förderung privater Investitionen zur ökonomischen Entwicklung, zur Förderung des Unternehmertums und zur dezentralen Kohärenz)."
2. Steuersubjekt
Rz. 155
Die EPEs sind gem. Art. 45 Abs. 1 lit. a G. 4172/2013 körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das Einkommen der EPE wird im Namen der EPE versteuert.
3. Bemessungsgrundlage
Rz. 156
Die Einkünfte der EPE sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Art. 21 ff. G. 4172/2013 zu behandeln. Der Gewinn der EPE unterliegt der Körperschaftsteuer und wird auf der Grundlage der geführten Bücher und der ausgestellten Belege ermittelt. Die EPE ist zur Führung von Handelsbüchern der sog. dritten Kategorie (C) verpflichtet. Dementsprechend müssen die Geschäftsführer am Ende jedes Geschäftsjahres den Lagebericht, den Jahresabschluss sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, die Ergebnisverwendungstabelle und einen Anhang aufstellen (Art. 22, 23 G. 3190/1955). Der Jahresabschluss muss innerhalb von 20 Tagen ab der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung im Handelsregister GEMI veröffentlicht werden (Art. 22 G. 3190/1955 i.V.m. Art. 43b Abs. 1 G. 2190/1920).
Rz. 157
Der Gewinn ist jeweils für ein Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr (= Geschäftsjahr) ist der Zeitraum, für den die Betriebsergebnisse einer EPE abschließend festgeschrieben werden. Es entspricht in aller Regel dem Kalenderjahr.
Rz. 158
Als zu versteuerndes Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Ausgaben und die sonstigen vom Gewinn abzuziehenden Beträge. Bereits pauschal versteuerte Dividenden oder Gewinne aus Beteiligungen in anderen Gesellschaften werden vom Nettogewinn abgezogen. Der Gewinn kann des Weiteren durch die Verluste aus demselben Geschäftszweig von früheren Wirtschaftsjahren gemindert werden. Verlustvorträge dürfen jedoch gem. Art. 27 G. 4172/2013 nur bis zum fünften Wirtschaftsjahr, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Verluste entstanden sind, fortgeführt werden.
4. Körperschaftsteuer
Rz. 159
Die Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 2021 beträgt 24 % (Art. 58 G. 4172/2013). Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften wird zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen differenziert. Während einbehaltene Gewinne lediglich mit 10 % besteuert werden, werden an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne zusätzlich auch als Gesellschafter-Einkommen für das Jahr 2020 mit 10 % besteuert.
Rz. 160
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht nicht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern am Tag der Bilanzfeststellung durch die Gesellschafterversammlung. Letzterer Stichtag gilt nämlich als Zeitpunkt für den Bezug der Einkünfte und Gewinne der EPE (Art. 28 Abs. 4 lit. a Satz 2 G. 3190/1955). Die jährliche Körperschaftsteuererklärung muss auf elektronischem Wege der zuständigen Finanzbehörde (Dimosia Oikonomiki Ypiresia) am Sitz der EPE bis zum Ende des sechsten Monats, der auf das Ende des Geschäftsjahres der EPE folgt, vorliegen (Art. 68 G. 4172/2013).
Rz. 161
Die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Griechischen Republik und Deutschland, Österreich und der Schweiz finden Anwendung.
Rz. 162
Die EPE hat zudem Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen i.H.v. 100 % zu entrichten (Art. 71 G. 4172/2013). Als Berechnungsbasis für die Vorauszahlung gilt das letzte Veranlagungsergebnis. Bei neu gegründeten EPEs wird die Steuer-Vorauszahlung für die ersten drei Betriebsjahre um 50 % reduziert.