Rz. 33
Gesellschafter einer EPE können natürliche oder juristische Personen (auch mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland) sein. Die Gründer müssen die Fähigkeit zur Durchführung von Handelsgewerbetätigkeiten haben. Diese Fähigkeit geht mit der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einher.
Minderjährige können eine EPE gründen bzw. an der Gründung einer EPE teilnehmen. Allerdings müssen die Formalitäten von Art. 1526, 1623, 1624 ZGB eingehalten werden. Nach Art. 1624 Nr. 6 ZGB setzt die Gründung eines neuen Unternehmens (darunter ist auch die Gründung einer EPE zu verstehen) im Namen des Minderjährigen durch den Vormund eine gerichtliche Genehmigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Stellungnahme des Familienrates voraus. Unter denselben Voraussetzungen kann das Gericht dem Vormund eine generelle Erlaubnis für die Durchführung von Handlungen, die zur ordentlichen Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen erforderlich sind, erteilen (Art. 1623 ZGB). Dieselbe gerichtliche Genehmigung zur Durchführung von Handlungen des Art. 1624 ZGB ist gem. Art. 1526 ZGB auch für die Eltern des Minderjährigen erforderlich. Handlungen unter Verstoß gegen diese Formalitäten werden für nichtig erklärt (Art. 1630 ZGB).
Rz. 34
In der Ehe gilt nach dem griechischen Zivilgesetzbuch der Grundsatz der "Eigenständigkeit des Vermögens" des jeweiligen Ehegattens (Art. 1397 AK). Durch die Heirat bleibt der Vermögensbestand jeden Ehepartners unverändert. Somit bleibt jeder Ehepartner alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Auch während der Ehe kann jeder Ehegatte neues, eigenes Vermögen erwerben, das er selbständig verwalten und über das eigene Vermögen verfügen kann. Der jeweilige Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen eine GmbH gründen oder GmbH-Anteile erwerben und über diese frei verfügen. Dementsprechend können Ehegatten gemeinsam eine GmbH gründen und getrennt Anteile übernehmen. Nur derjenige Ehegatte, der Gesellschafter einer GmbH ist, Anteile einer GmbH hat und im Handelsregister eingetragen ist, wird zur Gesellschafterversammlung geladen und ist stimmberechtigt.
Rz. 35
Ausnahmsweise können Beamte, die unter die Bestimmungen des Beamtenkodexes fallen, sowie Hochschulprofessoren nicht Gesellschafter einer EPE sein (Art. 17 Abs. 4 G. 3190/1955).
Rz. 36
Was die Mindestzahl der Gesellschafter angeht, ist im Jahre 1993 die Rechtsform der Ein-Personen-EPE (monoprossopi etairia periorismenis efthynis) im Wege des Präsidialdekrets 279/1993 zur Durchführung der 12. Richtlinie (89/667/EWG) in das griechische Recht eingeführt worden (Art. 43a G. 3190/1955). Gemäß Art. 43a Abs. 2 G. 3190/1955 darf allerdings dieselbe natürliche oder juristische Person nicht Alleingesellschafter mehrerer EPEs sein. Zudem darf eine Ein-Personen-EPE nicht Alleingesellschafter einer anderen EPE sein. Das griechische Recht sieht über die Höchstzahl der Gesellschafter nichts vor. Damit ist die Höchstzahl unbeschränkt.