Rz. 62

Sowohl die Bar- als auch die Sacheinlagen müssen beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll eingezahlt werden (Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955). Die entsprechende Bestätigung der Gründer gehört zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (Art. 6 Abs. 2 lit. g G. 3190/1955). Falsche Angaben über die Einzahlung des Stammkapitals werden gem. Art. 458 grStGB mit Geldstrafe sanktioniert (Art. 60 Nr. 3 G. 3190/1955). Nach dem Begründungsbericht des G. 4145/2018 hat der Geschäftsführer die Erbringung des Nachweises zur Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister zu verantworten. Die fehlende Nachweiserbringung stellt einen Annullierungsgrund dar.

 

Rz. 63

Im Falle einer mangelhaften Gründung der EPE trifft den verantwortlichen Gesellschafter eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Dritten sowie Mitgesellschaftern für den daraus entstandenen Schaden (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 G. 3190/1955).

 

Rz. 64

Vor der Vollendung des Publizitätsverfahrens wird die zu gründende Gesellschaft als GbR oder als de facto OE betrachtet (siehe Rdn 28 f.). Für die Handlungen, welche die Gründer im Namen der Vorgesellschaft vornehmen, sieht Art. 9 Abs. 2 Satz 1 G. 3190/1955 eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gründer vor, wenn auch in der Praxis wegen des digitalen Verfahrens und der sehr kurzen EPE-Gründungsdauer Haftungsfälle kaum vorkommen dürften.

 

Rz. 65

Außerdem kann die EPE innerhalb von drei Monaten nach der Gründungsbekanntmachung im Regierungsblatt (die EPE entsteht erst zu diesem Zeitpunkt als juristische Person, siehe näher Rdn 25) die Verpflichtungen ihrer Gründer rückwirkend und schuldbefreiend übernehmen (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 G. 3190/1955). Im Hinblick auf das digitale Verfahren wird dieser Fall in der Praxis nur dann relevant, wenn die Gründer Verpflichtungen im Namen der zukünftig zu gründenden GmbH eingehen.

 

Rz. 66

Da die Einlagen bei der Gründung vollständig zu leisten sind, kommt eine subsidiäre Deckungspflicht seitens der Mitgesellschafter oder der Rechtsvorgänger nicht in Betracht.

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