Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 11
Die Trauleute sind frei, zwischen der Zivilehe oder der religiösen Trauung zu wählen (siehe Rdn 2). Je nachdem bestimmt sich auch die zuständige Behörde:
1. Zivilehe
Rz. 12
Die Zivilehe findet vor dem Bürgermeister, dessen Vertreter oder dem Gemeindevorsteher statt. Der zuständige Bürgermeister oder Gemeindevorsteher erteilt auch ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Trauleute die Eheerlaubnis. Zur Eheerlaubnis für Personen mit Wohnsitz im Ausland siehe Rdn 7.
2. Kirchliche bzw. religiöse Ehe
Rz. 13
Zwischen Angehörigen der griechisch-orthodoxen Kirche erfolgt die Eheschließung vor dem Priester. Die Eheerlaubnis wird vom zuständigen Bischof erteilt (siehe Rdn 7). Zwischen Angehörigen anderer Religionen bzw. Konfessionen (derselben für beide Ehegatten) erfolgt die Eheschließung vor dem jeweiligen Priester bzw. Geistlichen der entsprechenden bekannten Religion bzw. Konfession und richtet sich grundsätzlich nach deren Glauben und Ritual. So wird z.B. die Ehe Angehöriger der islamischen Religion vom Mufti gesegnet, der auch eine beschränkte Gerichtsbarkeit für die Ehescheidung hat. Die Eheerlaubnis wird in allen obigen Fällen vom Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher erteilt (siehe Rdn 7). Aus der Sicht des griechischen Rechts bleibt für die Eheschließung nur wichtig, dass es eine gemeinsame Ehewillenserklärung in einer dafür vorgesehenen Form gibt. Eine andere Voraussetzung für die Vollendung der Ehe kennt das griechische Recht nicht; dies gilt ungeachtet der Konfession der Brautleute.
3. Religiöse Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen bzw. Religionen
Rz. 14
Angehörige verschiedener Konfessionen oder Religionen (Heterodoxe oder Andersgläubige), die die religiöse Ehe vorziehen, sollten nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 1371 ZGB) beide kultische Handlungen vornehmen, "wie es die Konfession oder die Religion einer jeden, die Ehe eingehenden Person erfordert". Es handelt sich um eine sehr unpraktische, gar gefährliche Regelung. Theorie und Praxis haben die Unpraktikabilität der Vorschrift erkannt und sind sich darüber einig, dass auch eine kultische Handlung genügt. Allerdings schadet die zweite kultische Handlung nicht. Die Eheerlaubnis wird auch in diesem Fall vom Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher erteilt.
4. Ehe im Ausland
Rz. 15
Nach dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1656/1986, können Angehörige eines Vertragsstaates, in welchem die religiöse Ehe obligatorisch ist, bei den Konsularbehörden dieses Staates im Ausland eine Ehe schließen, soweit einer der Brautleute die Staatsangehörigkeit des besagten Staates besitzt und keiner der Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hat, in dem die Ehe geschlossen wird.