Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
1. Allgemeines
Rz. 82
Obwohl die Ausstellung eines Erbscheins nicht gesetzlich zwingend ist, wird die Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger durch einen (griechischen oder deutschen) Erbschein oder nunmehr durch ein Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) wesentlich erleichtert (siehe Rdn 85 ff., 92 ff.).
Rz. 83
Die Grundstücksabwicklung und die Abwicklung von Bankguthaben werden besonders behandelt (siehe dazu Rdn 94 ff.).
Rz. 84
Über das Verfahren des Europäischen Nachlasszeugnisses sollte ein griechisches Gericht zuständig sein, wird auf die Ausführungen von Süß verwiesen. Im Übrigen gilt Folgendes:
2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein
Rz. 85
Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erteilt wird. Bis 31.8.2024 hatte der zuständige Beamte den Erbschein aufgrund eines Gerichtsurteils (welches im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist) erteilt. Ab 1.9.2024 wird der zuständige Rechtsanwalt vom Friedensgericht aufgrund einer amtlichen Liste bestimmt.
Rz. 86
Da das deutsche Erbrecht den Erbschein kennt, ist der Erlass eines griechischen Erbscheins für den in Griechenland belegenen Nachlass eines deutschen Erblassers erlaubt, wenngleich sich allerdings die internationale Zuständigkeit der griechischen Gerichte nach griechischem Recht richtet.
Rz. 87
Zuständige Stelle (an Stelle des Nachlassgerichts) ist ein Rechtsanwalt, der vom Friedensgericht des Wohnsitzes bzw. des letzten Aufenthaltes des Erblassers zur Zeit seines Todes bestimmt wird. Hat der Erblasser zur o.g. Zeit keinen Aufenthalt im Inland gehabt, so ist das Friedensgericht der Hauptstadt Athen zuständig. Sollte aber im Verfahren der Erteilung des Erbscheins das Erbrecht des Antragstellers von einem anderen Erben angefochten werden, dann ist für den Erbschein das Friedensgericht zuständig.
Rz. 88
Die benötigten Unterlagen für einen griechischen Erbschein sind:
▪ |
Totenschein; |
▪ |
Bestätigung des zuständigen deutschen Standesamts oder des zuständigen griechischen Konsulats, aus dem die näheren Verwandten des Verstorbenen hervorgehen; |
▪ |
Bestätigung über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung eines Testaments; |
▪ |
Bestätigung darüber, dass das Erbrecht des Antragsstellers nicht angefochten ist; |
▪ |
Bestätigung über die Annahme bzw. die Ausschlagung der Erbschaft. |
Rz. 89
Vor den griechischen Gerichten besteht grundsätzlich Anwaltspflicht. Dies gilt auch für sämtliche Verfahren vor dem Nachlassgericht aber auch vor dem Rechtsanwalt, der im Fall des Erbscheins an Stelle des Richters fungiert.
Rz. 90
Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins sind nicht einheitlich. Sie dürfen jedoch gemäß griechischer Rechtsanwaltsordnung nicht unter 1.000 EUR betragen.
Rz. 91
Ein Erbschein wurde früher je nach Gerichtsbelastung nach etwa zwei bis fünf Monaten erteilt. Durch den Transfer dieser Zuständigkeit an die Rechtsanwälte (ab 1.9.2024) wird eine drastische Verkürzung dieser Zeit erwartet.
3. Anerkennung deutscher Erbscheine
Rz. 92
Die Anerkennung deutscher Erbscheine ist im griechischen internationalen Prozessrecht geregelt (gem. Art. 1 GVO ist dieselbe, wie auch früher das GVÜ, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden). Maßgebend sind die Bestimmungen des Art. 780 grZPO und die entsprechenden Vorschriften des deutsch-griechischen Abkommens vom 4.11.1961 über die beiderseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (ratifiziert durch das G. 4305/1963 Regierungsblatt A 78). Nach diesen Vorschriften wird eine deutsche gerichtliche Entscheidung auch der freiwilli...