Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten
Rz. 29
Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide Ehegatten behalten ihren Familiennamen. Lediglich in gesellschaftlichen Beziehungen darf jeder Ehegatte mit (natürlich formloser) Zustimmung des anderen dessen Familiennamen führen oder seinem eigenen hinzufügen (Art. 1388 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung gilt auch für die eingetragene Partnerschaft (Art. 4 G. 4356/2015).
2. Familienname gemeinsamer Kinder
Rz. 30
Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder. Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entweder
▪ |
der Familienname des einen Elternteils oder |
▪ |
eine Kombination der Familiennamen beider Eltern sein. |
Der Familienname darf aber auf keinen Fall aus mehr als zwei Familiennamen bestehen. Diese Regelung gilt auch für Kinder aus einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 10 G. 4356/2015).
Rz. 31
Beispiel 1: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Spyros Tsantinis (Grieche) und Dorothee Sterner (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:
(a) |
Tsantinis-Sterner; |
(b) |
Sterner-Tsantinis; |
(c) |
Sterner; |
(d) |
Tsantinis. |
Rz. 32
Beispiel 2: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Konstantin Tsantinis-Sterner (Grieche) und Anja Schmidt (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:
(a) |
Tsantinis-Sterner; |
(b) |
Schmidt. |
Eine Kombination (etwa "Tsantinis-Schmidt" oder gar "Tsantinis-Sterner-Schmidt") ist nicht erlaubt, eine dementsprechende Vereinbarung wäre somit nichtig (im ersten Fall, weil die Familiennamen als Ganzes genommen werden sollen; im zweiten Fall, weil der Name mehr als zwei Familiennamen enthält).
Rz. 33
Die Erklärung wird vor einem Notar oder vor dem Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen wird, abgegeben. In der Praxis erfolgt die Erklärung schon im Vorfeld der Eheschließung im Rahmen der Erteilung der Eheerlaubnis (nicht etwa am Tag der Hochzeit).
Rz. 34
Hinweis: Sollte die Erklärung unterlassen worden oder nichtig sein, tragen die Kinder als Familiennamen den Familiennamen des Vaters (Art. 1505 Abs. 3 ZGB).