Rz. 37

Erst wenn eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen worden ist, erlangt die EPE Rechtspersönlichkeit (Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 G. 3190/1955).

 

Rz. 38

Manche Geschäftstätigkeiten setzen eine bestimmte Gesellschaftsform voraus. So können z.B. Bank- oder Versicherungsgesellschaften sowie börsennotierte Unternehmen nur die Rechtsform einer AE haben.

 

Rz. 39

Auch für die Ausübung von bestimmten Gewerbe- oder Handwerkstätigkeiten ist eine staatliche Genehmigung nach den Bestimmungen des Marktinspektionsgesetzbuches erforderlich. Diese Genehmigung steht aber nicht im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft; sie betrifft lediglich die Zulässigkeit der Ausübung der in Frage stehenden Tätigkeit.

 

Rz. 40

Wichtiges Merkmal des griechischen EPE-Rechts ist das Fehlen einer staatlichen Aufsicht oder Kontrolle bei der Gesellschaftsgründung. Das Fehlen jeglicher Genehmigung dient der einfachen, reibungslosen und schnellen Gründung.[17] Einzige Ausnahme ist die präventive Prüfung der Firma auf ihre Unterscheidbarkeit hin durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

[17] Rokas/Skouras, Die Errichtung einer Tochtergesellschaft in Griechenland, ZGR 1975, 341.

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