Rz. 136

Das griechische Insolvenzrecht wird in der griechischen Konkursordnung (kodifiziertes Gesetz 3588/2007) geregelt. Besondere Regelungen über das Sanierungsrecht sind in der Gesetzesverordnung 3562/1956 und im G. 1892/1990 zu finden.

 

Rz. 137

Im Falle einer Krise der Gesellschaft i.S.d. Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sind die Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zwecks Auflösung der Gesellschaft einzuberufen (Art. 45 Abs. 1 G. 3190/1955). Verstöße gegen diese Pflicht können zur Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer gem. Art. 26 Abs. 1 G. 3190/1955 führen. Darüber hinaus können solche gesetzwidrigen Handlungen mit den Geldstrafen des Art. 458 grStGB sanktioniert werden (Art. 60 Nr. 7 G. 3190/1955).

 

Rz. 138

Als Insolvenzgrund gilt nur die Zahlungsunfähigkeit[44] der EPE und nicht ihre Überschuldung. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubiger die Insolvenz beantragen (Art. 3 G 3588/2007). Beim Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wobei bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens für die EPE darstellt.

 

Rz. 139

Neben dem Insolvenzantrag kann das Insolvenzverfahren auch durch Gerichtsurteil eröffnet werden. Zuständig ist die Zivilkammer (polymeles protodikeio) am Sitz der EPE. Die Gerichtsentscheidung erfolgt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Antrag des Staatsanwalts oder der Gesellschaftsgläubiger (Art. 4, 5 G. 3588/2007).

 

Rz. 140

Verstöße der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht berechtigen die Gläubiger der EPE, Schadenersatzansprüche zu erheben. Eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer kommt des Weiteren in folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft, wenn nicht tatsächlich erzielte Gewinne verteilt wurden;
Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft, wenn die EPE nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit manche ihrer Gläubiger befriedigt hat;
Schadenersatzpflicht gegenüber den Gläubigern der EPE wegen schuldhafter Verursachung der Insolvenz im Sinne eines besonderen Anspruchs aus Art. 26 Abs. 1 G. 3190/1955 oder im Sinne von deliktsrechtlichen Ansprüchen.

Aus strafrechtlicher Sicht drohen dem Geschäftsführer in den obigen Fällen die Strafen des sog. bloßen bzw. betrügerischen Bankrotts (Art. 171 i.V.m. Art. 176 G. 3588/2007).

 

Rz. 141

Bei einer schuldhaften Verursachung der Insolvenz können die Gläubiger deliktsrechtliche Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend machen.

[44] Informationen über den Forderungseinzug in Griechenland sind im Internet unter www.forderungseinzug.gr erhältlich.

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