Rz. 142
Eine EPE kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:
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Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung der Gesellschaft. Der Beschluss wird mit erhöhter Mehrheit (¾-Kapital- und Personenmehrheit) gefasst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schreibt eine noch höhere, aber nicht niedrigere Mehrheit vor (Art. 44 Abs. 1 lit. b G. 3190/1955). Beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss eine außerordentliche Gesellschafterversammlung von den Geschäftsführern einberufen werden, um die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen (Art. 45 Abs. 1 G. 3190/1955). Sollte die Versammlung innerhalb angemessener Zeit nicht einberufen werden oder keinen Beschluss fassen, kann jeder Interessent einen gerichtlichen Antrag auf Auflösung der EPE stellen. |
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Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen (Art. 44 Abs. 1 lit. d G. 3190/1955). |
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Vorliegen eines wichtigen Grundes. Zu den wichtigen Gründen zählen die geringe Effizienz der Gesellschaft, die Nichterreichbarkeit des Gesellschaftszweckes oder die Funktionsunfähigkeit der Gesellschaftsorgane. Voraussetzung für die Auflösung ist ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nach Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter, deren Geschäftsanteile 1/10 des Stammkapitals darstellen (Art. 44 Abs. 1 lit. c G. 3190/1955). |
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Ablauf der Dauer der Gesellschaft. |
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Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Auflösungsgründe vorsehen (Art. 44 Abs. 1 lit. a G. 3190/1955). |
Die Entmündigung, der Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters stellen keinen Auflösungsgrund der EPE dar. Die Auflösung unterliegt den Publizitätsformalitäten von Art. 8 G. 3190/1955 (Art. 44 Abs. 3 G. 3190/1955).
Rz. 143
Die Auflösung führt zur Liquidation der EPE. Bis zur Vollendung der Liquidation und zur Ausschüttung des Liquidationserlöses besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft fort, und die EPE behält ihre Firma, wobei die Wörter "υπό εκκAθάριση" (ypo ekkatharisi = unter Liquidation) hinzuzufügen sind. Das Liquidationsverfahren wird von den Liquidatoren durchgeführt. Ihre Befugnisse beschränken sich auf die für die Liquidationszwecke erforderlichen Handlungen (Art. 46 Abs. 2 G. 3190/1955). Ab Eröffnung des Liquidationsverfahrens sind die Liquidatoren verpflichtet, eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen, die den Publizitätsanforderungen des Art. 8 G. 3190/1955 unterliegt und demzufolge ins Handelsregister eingetragen wird (Offenlegungspflicht). Sollte das Liquidationsverfahren mehr als ein Geschäftsjahr dauern, sind beim Jahresabschluss die Liquidatoren dazu verpflichtet, Liquidationsbilanzen zu erstellen, die von der Gesellschafterversammlung bestätigt werden müssen. Die Liquidationsbilanzen müssen ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden.
In denjenigen Fällen, in denen das Liquidationsverfahren über drei Jahre dauert, werden die Vorschriften des Art. 49 Abs. 6 AE-Gesetz (G. 2190/1920) zur Beschleunigung des Liquidationsverfahrens analog angewandt. Demzufolge müssen die Liquidatoren einen Plan zur Beschleunigung und zur Beendigung des Liquidationsverfahrens erstellen und ihn der Gesellschafterversammlung zur Bestätigung vorlegen. Dieser Plan kann Maßnahmen wie z.B. den Verzicht auf schwer einzutreibende Forderungen beinhalten, die der Beschleunigung des Liquidationsverfahrens dienen. Für die Bestätigung des "Beschleunigungsplans" ist eine Mehrheit von ½ plus 1 der Gesellschafter, die 65 % des Stammkapitals vertreten, erforderlich (Art. 38 Abs. 1 G. 3190/1955).
Rz. 144
Als Liquidatoren dienen mangels einer anders lautenden Satzungsbestimmung oder eines gegensätzlichen Gesellschafterversammlungsbeschlusses die Geschäftsführer. Sie können durch die Gesellschafterversammlung jederzeit abberufen werden. Liquidatoren, die durch den Gesellschaftsvertrag bestellt werden, können nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Die Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens 1/10 des Stammkapitals darstellen, können beim Gericht die Abberufung der Liquidatoren beantragen (Art. 47 Abs. 4 G. 3190/1955). Die Bestellung, die Abbestellung und die Art der Ausübung der Liquidatorenbefugnisse sind gem. Art. 8 G. 3190/1955 publizitätspflichtig.
Rz. 145
Die Liquidatoren sind verpflichtet, am Anfang des Liquidationsverfahrens eine Inventaraufnahme vorzunehmen und eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens zu erstellen. Sie müssen unverzüglich die Angelegenheiten der Gesellschaft zu Ende bringen, ihre Verbindlichkeiten tilgen, ihre Forderungen einziehen und ihr Vermögen liquidieren (Art. 49 Abs. 2 G. 3190/1955). Nach Beendigung der Liquidation müssen die Liquidatoren die Liquidationsschlussbilanz erstellen, auf deren Basis die Verteilung des Restvermögens bzw. des Liquidationserlöses auf die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Stammeinlage erfolgt (Art. 50 G. 3190/1955).
Rz. 146
Eine EPE, die entweder durch Überschreitung ihrer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Dauer beendet oder durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst oder infolge des Konkurses beendet wird, kann durch einstimmigen Ge...