Rz. 72
Obwohl das G. 3190/1955 nur die effektive Kapitalerhöhung regelt, ist nach h.L. auch eine nominelle Erhöhung des Stammkapitals möglich. Das G. 2065/1992 hat die EPEs zur Neuanpassung des Wertes ihrer Immobilien durch nominelle Erhöhung ihres Stammkapitals (Anpassung des Nennwertes der Geschäftsanteile) verpflichtet.
Rz. 73
Die wichtigsten Zeitphasen einer nominellen Kapitalerhöhung sind:
1. Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Kapitalerhöhung setzt immer eine Satzungsänderung voraus und daher ist eine ½-Mehrheit der Anzahl der Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens 65 % des Stammkapitals entsprechen, erforderlich (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 G. 3190/1955). In der Regel unterliegt ein solcher Beschluss dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung (Art. 38 Abs. 2 G. 3190/1955).
2. Publizitätsverfahren. Der Beschluss unterliegt den Publizitätsanforderungen von Art. 8 G. 3190/1955 und muss beim Allgemeinen Handelsregister (GEMI) eingereicht werden (Art. 38 Abs. 4 G. 3190/1955).
3. Übernahmeerklärung. Gesellschafter oder Dritte, welche die neuen Geschäftsanteile übernehmen wollen, müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung des einschlägigen Versammlungsbeschlusses im Regierungsblatt eine schriftliche Erklärung an die Gesellschaft abgeben (Art. 40 Abs. 2 G. 3190/1955). Mangels einer anders lautenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag steht den Gesellschaftern ein Bezugsrecht nach Maßgabe ihrer Stammeinlage zu (Art. 40 Abs. 3 G. 3190/1955). Dritte dürfen nur dann Geschäftsanteile erwerben, wenn die Bezugsrechte von den Gesellschaftern nicht ausgeübt oder übertragen oder ausgeschlossen wurden.
4. Übernahmevertrag. Innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der vorgenannten zwanzigtägigen Frist muss ein Vertrag zwischen den Geschäftsführern und den Gesellschaftern oder Dritten, welche die neuen Geschäftsanteile übernehmen, abgeschlossen werden. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 40 Abs. 4 G. 3190/1955). Was die Leistungserbringung angeht, werden Art. 4 und 5 G. 3190/1955 über die Bar- und Sacheinlagen entsprechend angewandt. Demzufolge müssen die Einlagen beim Vertragsabschluss voll eingezahlt werden. Für die Sacheinlagen gilt das Bewertungserfordernis. Die Abrechnung von Gesellschaftsschulden scheidet als Sacheinlage aus.
5. Publizitätsverfahren. Auch für den Übernahmevertrag müssen die Publizitätsanforderungen von Art. 8 G. 3190/1955 eingehalten werden. Außerdem ist eine diesbezügliche Eintragung in das Gesellschafterbuch erforderlich.