Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 36
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten werden auf dem Gebiet des griechischen Kollisionsrechts in Art. 14 ZGB geregelt. Es handelt sich um eine zentrale und relevante Vorschrift des griechischen internationalen Familienrechts, weil diese Vorschrift sowohl für die güterrechtlichen Beziehungen (Art. 15 ZGB), für Ehescheidung und gerichtliche Trennung (Art. 16 ZGB) als auch für die Beurteilung der Ehelichkeit eines Kindes (Art. 17 ZGB) maßgeblich ist.
Rz. 37
Gemäß Art. 14 Nr. 1 ZGB ist als Statut der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit während der Dauer der Ehe berufen, sofern einer der Ehegatten diese noch hat. Zu berücksichtigen ist also in erster Linie die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten während der Ehe. Diese bleibt jedoch außer Betracht, wenn einer der Ehepartner nach der Eheschließung eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt. Verliert ein Ehegatte während der Ehe die ehemals gemeinsame Staatsangehörigkeit, so richtet sich das Statut der persönlichen Rechtsbeziehungen zugunsten der Kontinuität nach dem früheren gemeinsamen Heimatrecht. Haben die Ehegatten keine gegenwärtige oder frühere gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist hilfsweise an den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort während der Ehezeit anzuknüpfen (Art. 14 Nr. 2 ZGB). Das Gesetz setzt für die Anknüpfung an das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes kein Zusammenleben der Ehegatten voraus. Es genügt, dass sie sich in demselben Staat aufhalten. Leben die Ehegatten nicht mehr in demselben Staat, so wird an das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes angeknüpft. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob wenigstens ein Ehegatte seinen alten gewöhnlichen Aufenthalt behalten hat, wie es bei der Staatsangehörigkeit (Art. 14 Nr. 1 ZGB) der Fall ist. Letzte Hilfsanknüpfung ist das Recht, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind (Art. 14 Nr. 3 ZGB). Dieses Recht kommt nur dann zum Zuge, wenn die Eheleute weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben. Es handelt sich um eine allgemeine Klausel, und es liegt im Ermessen des Richters, den Schwerpunkt jedes Einzelfalls zu finden.
Rz. 38
Ein maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidend ist die Zeit vor dem zu regelnden Ereignis der persönlichen Beziehungen. Der Anwendungsbereich des Art. 14 ZGB umfasst die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, die Außenwirkungen der ehelichen Gemeinschaft gegenüber Dritten und darüber hinaus den Namen der Eheleute sowie den ehelichen Unterhalt. Bei der Anwendung ausländischen Sachrechts im Rahmen des Art. 14 ZGB werden als gegen den ordre public verstoßend diejenige Regeln erklärt, die die Lebensgemeinschaft der Ehegatten als Wesen der Ehe nicht akzeptieren, keine gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten vorsehen oder die den Unterhalt so gering bemessen, dass ein menschenwürdiges Leben, insbesondere eine ausreichende Ernährung, nicht möglich ist. Für die Regelung der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten wird auf Art. 14 ZGB verwiesen (Art. 15 ZGB). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Zeit unmittelbar nach der Eheschließung.