Prof. Dr. Dimitrios Stamatiadis, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
1. Vereinbarungen während des Getrenntlebens, die die Beziehungen der Ehegatten betreffen
Rz. 97
Solche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten werden während des Getrenntlebens getroffen und gelten bis zum Schluss des Scheidungsverfahrens oder bis zur endgültigen Regelung der entsprechenden Beziehungen. Diese Vereinbarungen betreffen sehr häufig den Unterhalt der Ehegatten. Sie sind absolut frei, da auch ein Verzicht des berechtigten Ehegatten auf den Unterhalt für die Zukunft gültig ist (Art. 1392 ZGB, der nicht auf Art. 1499 ZGB verweist). Allerdings sind die Vereinbarungen über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder nichtig, wenn sie einen solchen Verzicht vorsehen oder der vereinbarte Unterhalt geringer festgelegt ist als der angemessene Unterhalt des Art. 1493 ZGB. Darüber hinaus können sich derartige Vereinbarungen auf die Benutzung der ehelichen Wohnung (Art. 1393 ZGB) oder die Hausratsverteilung (Art. 1394, 1395 ZGB) beziehen.
2. Vereinbarungen des Art. 1441 Abs. 3 ZGB
Rz. 98
Wie schon erwähnt, werden diese Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen. Sie regeln das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und den Umgang mit ihnen. Der Vertrag ist schriftlich vorzulegen und wird vom Gericht bestätigt. Er gilt, bis eine gerichtliche Entscheidung nach Art. 1513 ZGB ergeht. Dagegen werden solche Vereinbarungen nicht bereits durch Urteil geregelt (Art. 1514 ZGB). Die Ehegatten sollen ihre schriftliche Übereinstimmung entweder mit dem Scheidungsantrag oder zu einer späteren Sitzung des Gerichts einreichen, die sie bis zur letzten Sitzung modifizieren können. Das Gericht hat die Vereinbarung zu bestätigen, nachdem es ihre vollständige Regelung der Personensorge und des Umgangs überprüft hat. Nach wohl h.M. soll sich das Gericht jedoch nicht nur auf die Prüfung der Vollständigkeit beschränken, sondern es soll auf ihren Inhalt eingehen und prüfen, ob diese dem Wohl des Kindes dient. Folglich soll das Gericht die Bestätigung verweigern, wenn diese letzte Voraussetzung nicht gegeben ist und die Ehegatten den Inhalt der Vereinbarung trotz der Vorschläge des Gerichts nicht abändern. Die vom Gericht bestätigte Vereinbarung kann bis zur endgültigen Regelung nach Art. 1513 ZGB nicht modifiziert werden.
3. Vereinbarungen nach der Scheidung
Rz. 99
Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des Art. 1443 ZGB dispositives Recht ist. Außerdem dürfen sie einen höheren Unterhalt vereinbaren, ohne dass eine Pflicht hierzu besteht. Hierbei handelt es sich um eine formbedürftige Schenkung. Angesichts der zwingenden Natur der entsprechenden Vorschriften liegt die Sache bezüglich der Vereinbarungen über die Kinder anders. Die elterliche Sorge wird vom Gericht geregelt, das allerdings auch etwaige Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten berücksichtigt (Art. 1513 ZGB). Die Vereinbarungen über den Kindesunterhalt sind gültig, wenn die Höhe des vereinbarten Unterhalts mehr als der angemessene Unterhalt des Art. 1493 ZGB ist.
4. Vereinbarungen während des Getrenntlebens im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung
Rz. 100
Solche Scheidungsvereinbarungen betreffen die Beziehungen der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, obwohl sie in vielen Fällen bereits vor der Scheidung getroffen werden. Scheidungsverträge werden heutzutage allgemein als gültig anerkannt, wenngleich, nach Einführung der einvernehmlichen Scheidung Scheidungsvereinbarungen eine geringere Bedeutung erfahren. Aufgrund der Liberalisierung und der Stärkung des Gedankens der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit im griechischen Scheidungsrecht sollen Verträge, die die Folgen der Scheidung regeln, im Prinzip anerkannt und nicht pauschal abgelehnt werden. Wenn Ehegatten berechtigt sind, über ihre Scheidung übereinzustimmen (Art. 1441 ZGB) und diese Übereinstimmung die öffentliche Ordnung nicht verletzt, dann sind sie umso mehr berechtigt, über die Scheidungsfolgen zu entscheiden.
Rz. 101
Die obigen Scheidungsvereinbarungen beziehen sich auf die Rechtsbeziehungen zu den Kindern und sie werden vom Gericht für die Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung (Art. 1513 ZGB) berücksichtigt. Allerdings werden Vereinbarungen über den Kindesunter...