Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 65
Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde (nach Art. 21 EuErbVO: grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts). Sollte – ob aufgrund der EuErbVO oder sonst – dieses Recht das griechische sein, gilt Folgendes:
Rz. 66
Im griechischen Recht ist das Testament die alleinige Verfügung von Todes wegen. Erbverträge werden nicht zugelassen (Art. 368 grZGB, nach dem jeder Vertrag nichtig ist, durch welchen die Freiheit, ein Testament zu errichten, zu widerrufen oder abzuändern, eingeschränkt wird). Dieser Grundsatz wurde durch die gesetzliche Verordnung 472/1974 in einem einzigen Fall durchbrochen. Nach der Regelung dieser Verordnung können ein griechischer und ein ausländischer Ehegatte, die beide ihren Wohnsitz im Ausland haben, einen Erbvertrag im Ausland abschließen. Gegenstand dieses gültigen Erbvertrages kann allerdings nur der Erbverzicht des Ausländers auf die ganze Erbschaft seines griechischen Ehegatten oder einen Teil von dieser oder den Pflichtteil sein (bekannt als lex Onassis).
Wie schon erwähnt (siehe Rdn 52), erklärt das Gesetz auch das gemeinschaftliche Testament als nicht wirksam (Art. 1717 grZGB).
Rz. 67
Das Gesetz kennt zwei Kategorien von unzulässigen Erbverträgen:
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die echten Erbverträge (Erbverzichtsverträge; Verträge, durch welche ein Erbe, Vorerbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wird sowie Verzichtsverträge des künftigen Vermächtnisnehmers); |
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die unechten Erbverträge, die den Nachlass eines noch Lebenden zum Gegenstand haben (Art. 368 grZGB), wie der Erbschaftskauf vor dem Erbfall. |
Rz. 68
Allerdings sind Verträge gültig, durch welche jemand vor dem Erbfall einzelne Gegenstände veräußert oder zu veräußern verspricht sowie die mit dem Erbvertrag verwandte Einrichtung der Schenkung von Todes wegen (Art. 2032 grZGB).