Rz. 74
Das Verfahren für die effektive und die nominelle Kapitalherabsetzung einer EPE wird im G. 3190/1955 geregelt. Die Kapitalherabsetzung liegt grundsätzlich im freien Ermessen der Gesellschaftsorgane. Allerdings ist sie manchmal unerlässlich, um die gesetzlich vorgesehene Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden. So muss im Falle des Austritts eines Gesellschafters der entsprechende Beschluss über die Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 43 Abs. 2 G. 3190/1955) vorliegen. Dabei darf gem. Art. 41 Abs. 3 G. 3190/1955 weder das Stammkapital unter 2.400 EUR herabgesetzt werden noch der Nennwert jedes Geschäftsanteils weniger als 30 EUR betragen.
Rz. 75
Die wichtigsten Zeitphasen einer Kapitalherabsetzung sind:
1. Beschluss der Gesellschafterversammlung. Da die Kapitalherabsetzung – wie die Kapitalerhöhung – immer eine Satzungsänderung voraussetzt, ist eine 1/2-Mehrheit der Anzahl der Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens 65 % des Stammkapitals entsprechen, erforderlich (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 G. 3190/1955). Die notarielle Form ist einzuhalten (Art. 38 Abs. 2 G. 3190/1955). Der Beschluss muss den Zweck, die Art und die Höhe der Kapitalherabsetzung bestimmen.
2. Publizitätsverfahren. Die Publizitätsanforderungen von Art. 8 G. 3190/1955 müssen eingehalten werden (Art. 38 Abs. 4 G. 3190/1955).
3. Widerspruch der Gläubiger. Das Verfahren der Kapitalherabsetzung darf nur dann fortgesetzt werden, wenn kein schriftlicher Widerspruch der Gesellschaftsgläubiger an die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der letzten Veröffentlichung zugestellt wird (Art. 42 Abs. 1 G. 3190/1955). Falls ein solcher Widerspruch erhoben wird, kann die Gesellschaft die Fortsetzung der Kapitalherabsetzung beim eingliedrigen Landgericht (monomeles protodikeio) im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragen. Das Gericht kann die Kapitalherabsetzung genehmigen, falls das Stammkapital zur Befriedigung der widersprechenden Gesellschaftsgläubiger ausreicht oder falls die Gesellschaft angemessene Sicherheiten für die Befriedigung der in Frage stehenden Schulden gewährt (Art. 42 Abs. 2 G. 3190/1955).
4. Durchführungsphase. Das Gesetz sieht keine Einzelheiten über die Modalitäten der Kapitalherabsetzung vor. Dies kann erfolgen durch Absenkung des Nennwertes der Geschäftsanteile oder durch Vernichtung der Geschäftsanteile der Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Stammeinlage oder durch Vernichtung der Geschäftsanteile eines bzw. bestimmter Gesellschafter, falls dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.
5. Publizitätsverfahren. Die Änderungen über die Gesellschafter und deren Stammeinlagen müssen ins Gesellschafterbuch eingetragen werden. Auch die Publizitätsformalitäten des Art. 8 G. 3190/1955 sind einzuhalten.