Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
Rz. 69
Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfnisse werden allerdings unmittelbar durch die Schenkung von Todes wegen (Art. 2032 ff. grZGB) befriedigt. Daher haben die obigen lebzeitigen Zuwendungen in der griechischen Rechtsordnung eine sehr geringe Bedeutung.
Rz. 70
Die Schenkung von Todes wegen ist ein verbreitetes Rechtsinstitut, das, aus wirtschaftlichem Blick, die vom griechischen Recht unzulässigen Erbverträge ersetzt. Sie ist zeitlich auf den Erbfall befristet und wird rechtlich unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Schenker vor dem Beschenkten stirbt oder dass beide Vertragsschließenden gleichzeitig sterben, ohne dass der Beschenkte inzwischen im Genuss des Geschenkten ist. In diesem Fall finden die Vorschriften über Schenkungen Anwendung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (Art. 2032 grZGB). Ist die Schenkung nicht im genannten Sinn befristet und bedingt, so handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden.
Rz. 71
Die Schenkung von Todes wegen ist also ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft mit aufschiebender Bedingung. Sie kann jederzeit vom Schenker durch Widerrufserklärung, die notariell zu beurkunden ist, widerrufen werden. Die Widerrufserklärung ist dem Beschenkten bekannt zu machen. Die Schenkung von Todes wegen kann jedoch als unwiderruflich vereinbart werden, so dass der Widerruf nur in den Fällen und in der Weise erfolgt, in der jeder anderen Schenkung widerrufen werden kann (Art. 2033, 2034 grZGB). Auf Schenkungen von Todes wegen, die das Vermögen des Schuldners zu Lasten der Gläubiger mindern oder das Pflichtteilsrecht der Pflichtteilsberechtigten verletzen, finden die Vorschriften über Vermächtnisse Anwendung (Art. 2035 grZGB).