Prof. Dr. Dimitrios Stamatiades, Prof. Dr. Spyros Tsantinis
1. Grundsatz
Rz. 117
Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG). Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG). Die entsprechende Regelung (Art. 7 grErbStG) ist sehr detailliert und sieht verschiedene Zeitpunkte vor, in denen die Steuerpflicht fällig wird. Als allgemeine Faustregel könnte man sagen, dass die Steuerpflicht grundsätzlich dann fällig ist, wenn der jeweilige wirtschaftliche Wert in das Vermögen des Erben hineinkommt oder gesichert wird. Es empfiehlt sich trotzdem in jedem Fall, kundigen Rat zu ersuchen.
2. Änderung der Fälligkeit durch Bescheid des Finanzamtes
Rz. 118
Eine für den ausländischen Erben eventuell sehr interessante Ausnahme ist in Art. 8 Abs. 1 grErbStG vorgesehen. Danach kann der Vorgesetzte des zuständigen Finanzamtes in den dort aufgezählten Fällen durch Bescheid die Fälligkeit der Erbschaftsteuer verlängern. Im hier interessierenden Kontext sind die Fälle der Sätze unter b) und c) von besonderer Bedeutung. Nach diesen Vorschriften kann die Fälligkeit verlängert werden: erstens (Art. 8 Abs. 1 Satz b), wenn sich die Erbschaftsgegenstände im Ausland befinden und wenn zugleich der Steuerpflichtige sie nicht kannte bzw. sie nach Fristablauf in seinen Besitz genommen hat und zweitens (Art. 8 Abs. 1 Satz c), wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des Todes des Erblassers im Ausland wohnhaft war, ungeachtet dessen, wo sich die Erbschaftsgegenstände befinden.