Rz. 137

Die Frist für die Steuererklärung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser im Inland gestorben ist, und ein Jahr, wenn der Erblasser im Ausland gestorben ist oder wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbanfalls im Ausland gewohnt hat. Hat aber der Erbe oder der Vermächtnisnehmer den Besitz des Nachlasses in den ersten sechs Monaten der o.g. Frist ergriffen, wird die Frist auf sechs Monate nach Inbesitznahme gekürzt. Die Fristen dürfen aus wichtigen Gründen auf Antrag bis auf drei Monate verlängert werden. Der Anfangstag der Frist ist nicht einheitlich. In den praktisch wichtigsten Fällen beginnt die Frist: a) im Fall der gesetzlichen Erbfolge mit dem Tod des Erblassers; b) für die Erben aus Testamenten bzw. für die Vermächtnisnehmer mit der Testamentseröffnung.

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