2.1 Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse nach HGB
Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
Maßgebende Größenmerkmale für die Einteilung in Größenklassen sind
- die Bilanzsumme,
- die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.
Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union die neuen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 S. 1 HGB geändert. Das Gesetz trat am 17.4.2024 in Kraft.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
Die bisher gültigen Schwellenwerte sind den Werten in Klammern zu entnehmen.
|
Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach HGB |
|
Kleinst- |
kleine |
mittelgroße |
große |
|
Kapitalgesellschaften |
|
§ 267a HGB |
§ 267 Abs. 1 HGB |
§ 267 Abs. 2 HGB |
§ 267 Abs. 3 HGB |
Bilanzsumme |
bis 450.000 EUR (bis 350.000 EUR) |
bis 7,5 Mio. EUR (bis 6 Mio. EUR) |
bis 25 Mio. EUR (20 Mio. EUR) |
über 25 Mio. EUR (über 20 Mio. EUR) |
Umsatzerlöse |
bis 900.000 EUR (bis 700.000 EUR) |
bis 15 Mio. EUR (bis 12 Mio. EUR) |
bis 50 Mio. EUR (bis 40 Mio. EUR) |
über 50 Mio. EUR (über 40 Mio. EUR) |
Arbeitnehmer |
bis 10 (unverändert) |
bis 50 (unverändert) |
bis 250 (unverändert) |
über 250 (unverändert) |
Tab. 1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen
2.2 Größenklassen: Einstufung in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
2.2.1 Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstkapital- & Co-Gesellschaften sind solche, die
- mindestens 2 Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften nicht überschreiten oder positiv ausgedrückt: höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften sind.
Die für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen finden keine Anwendung auf
- Investmentgesellschaften, i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- andere Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Außer Betracht bleibt hierbei die Ausübung von dem Unternehmen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechten.
2.2.2 Kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften oder kleine Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den Kleinstkapitalgesellschaften gehören und
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften nicht überschreiten bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.3 Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften oder mittelgroße Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die
- nicht zu den kleinen Kapitalgesellschaften gehören,
- mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften überschreiten und mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht überschreiten bzw. höchstens einen dieser Schwellenwerte überschreiten und
- nicht aufgrund Fiktion große Gesellschaften sind.
2.2.4 Große Kapitalgesellschaften
Aufgrund Fiktion große Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z. B. börsennotierte Aktiengesellschaften) werden immer wie Großunternehmen behandelt, auch wenn es tatsächlich um Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften handelt. Auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erhalten keine größenabhängigen Erleichterungen.
Aufgrund ihrer Größenmerkmale große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften oder große Kapital & Co-Gesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.
2.3 Einzureichende Unterlagen der Kapital- und Personengesellschaften aufgrund der Größenklasse
|
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften |
|
... |