Rz. 116

Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Englands, kommt es zwar inhaltlich zu keinen Besonderheiten beim probate bzw. der letters of administration, da diese auf englischem Recht als lex fori basieren. Sowohl bei der Auswahl der Person des personal representative, für die r. 30 N.C.P.R. 1987 eigene Kriterien aufstellt, als auch beim Nachlassverfahren sind jedoch Abweichungen von den in Rdn 83 ff. und dem vorgehenden Absatz beschriebenen allgemeinen Regeln zu beachten.

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