Rz. 50
England kennt kein materielles Recht, das die Ansprüche der Ehegatten untereinander im Fall der Scheidung verbindlich regelt, sondern denkt in Rechtsbehelfen, die dem zuständige Richter ermöglichen, mit einem sehr weiten Ermessensspielraum die Scheidungsfolgen im Einzelfall zu regeln (siehe im Einzelnen Rdn 52 ff.). Diese Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts, die in den ss. 21–26 Matrimonial Causes Act (MCA) 1973 geregelt sind, umfassen inhaltlich Bereiche, die nach deutschem Verständnis in Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie der Hausrats- und Wohnungsverteilung unterschieden würden.[74]
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