Rz. 48

Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, schließen diese alle weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so fällt damit der gesamte Nachlass den Abkömmlingen zur freien Verfügung an. Neben dem längerlebenden Ehegatten erhalten die Abkömmlinge nur die Hälfte des residuary estate.

 

Rz. 49

Verstarb der Erblasser vor dem 1.10.2014, steht den Abkömmlingen noch das Anwartschaftsrecht (remainder) an der anderen Hälfte des Restnachlasses, die mit dem life interest des Ehegatten belastet ist, zu. Dieser remainder ist vererblich, fällt also an die Erben des Abkömmlings, wenn er vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt.

 

Rz. 50

Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben oder fällt es als Erbe weg, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen). Erbberechtigt sind sowohl leibliche (eheliche und nichteheliche) sowie adoptierte Kinder; Kinder infolge einer Samenspendertherapie gelten als Kinder der Mutter und ihres Ehemannes.[56]

 

Rz. 51

Die Verwandten erben in folgender Rangfolge, so dass alle nachrangigen Personengruppen ausgeschlossen sind, wenn in einer vorrangigen zumindest noch ein Erbe vorhanden ist:[57]

die Eltern;
die vollbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge;
die halbbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge;
die Großeltern;
die vollbürtigen Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge;
die halbbürtigen Geschwister der Eltern bzw. deren Abkömmlinge.
 

Rz. 52

Mehrere Personen in einer Personengruppe erben zu gleichen Teilen, wobei die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Geschwisters gemäß dem Prinzip der Erbfolge nach Stämmen an dessen Stelle treten. Sind solche Verwandten nicht vorhanden, ist der Nachlass ohne gesetzlichen Erben (bona vacantia) und fällt an die Krone.[58]

 

Rz. 53

Erbfähig ist nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war.[59] Bei minderjährigen Erben ist jedoch zu beachten, dass ihr Erbteil bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder einer früheren Heirat vom administrator in einem statutory trust verwaltet wird. Stirbt ein Erbe, bevor er volljährig wurde, fällt sein Nachlassteil nicht an seine Erben, sondern die ursprüngliche Erbfolge ist in der Weise neu zu bestimmen, als ob er bereits vor dem Erblasser verstorben wäre.[60]

[56] S. 39 (1) Adoption Act 1976; s. 1 (1), 18, 27 Family Law Reform Act 1987.
[57] S. 46 (1)-(5) A.E.A 1925. Bei nichtehelich geborenen Erblassern wird jedoch vermutet, dass der Vater und dessen Verwandte vorverstorben sind, so dass der personal representative bei Verteilung des Nachlasses nur ihm tatsächlich bekannte Angehörige aus der väterlichen Linie berücksichtigen muss, vgl. s. 18 (2) Family Law Reform Act 1987.
[58] S. 46 (1) (vi) A.E.A 1925; hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Erbrecht und nicht nur um ein Aneignungsrecht i.S.d. Art. 33 EuErbVO.
[59] S. 55 (2) A.E.A. 1925; kann der Todeszeitpunkt von mehreren in einer gemeinsamen Lebensgefahr verstorbenen Personen nicht festgestellt werden, wird vermutet, dass die jüngere die ältere überlebt hat.
[60] S. 47 A.E.A. 1925; vgl. Parry and Kerridge, Rn 2–37.

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