Rz. 117
Auch bei ausländischem Domizil ist vom Gericht vorrangig die testamentarische Ernennung eines executor zu berücksichtigen, zumal England fördert, dass der ganze Nachlass möglichst durch die gleiche Person abgewickelt wird. Der executor kann für den gesamten Nachlass bestellt werden, kann aber auch – z.B. im Wege getrennter Testamente für die verschiedenen Teilnachlässe – nur für den in England belegenen Nachlass berufen sein. Da das englische Gericht selbstständig über die Erteilung des grant of probate entscheidet, wird kein Nachweis über die Anerkennung oder die Annahme des Amtes im Domizilland verlangt.
Rz. 118
Nach r. 30 (3) (a) N.C.P.R. 1987 darf ein probate jedoch nur erteilt werden, wenn die Benennung des executor in einem englisch- oder walisischsprachigen Testament enthalten ist, oder wenn die Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Testament zumindest so beschrieben sind, dass man unmittelbar daraus die Bestellung als executor according to the tenor ableiten kann. Ist dies nicht der Fall (z.B. wenn in einem deutschsprachigen Testament nur Testamentsvollstreckung nach den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wurde), müsste ein administrator with the will annexed bestellt werden.
Rz. 119
Beim Verfahren der Probate Registry werden sich i.d.R. folgende Abweichungen bzw. ergänzende Anforderungen ergeben:
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Kann das Original des Testaments nicht eingereicht werden, weil es sich in Verwahrung eines deutschen Gerichts befindet, genügt die Vorlage einer vom Gericht beglaubigten Kopie. |
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Wurde das Testament nicht in englischer Sprache errichtet, ist es zusammen mit einer Übersetzung vorzulegen, deren Richtigkeit von einem englischen Notar oder Konsularbeamten bestätigt sein muss. Das Nachlassgericht kann auch Übersetzungen anderer Personen zulassen, wird dann aber regelmäßig ein affidavit des Übersetzers verlangen, in dem dieser seine Qualifikation darlegt. |
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Schließlich wird i.d.R. ein Nachweis zur rechtlichen Wirksamkeit des Testaments und dessen Wirkungen nach dem maßgeblichen Domizilrecht (evidence of foreign law) verlangt, der auf zwei Arten erbracht werden kann: entweder durch ein affidavit of law einer rechtskundigen Person, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund näherer Angaben über diese Person, die in dem affidavit selbst enthalten sein müssen, überzeugt ist, dass damit ein sachverständiger Beweis geführt ist, oder durch die Bestätigung eines Notars bzw. eine notarielle Urkunde (a certificate by or an act before a notary), wenn der Notar in dem Land, dessen Recht betroffen ist, tätig ist. |
Rz. 120
Praxishinweis:
Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen bei Anerkennung des executor und die formalen Voraussetzungen dieses probate-Verfahrens, wird es sich bei der Nachlassplanung eines in Deutschland domizilierten Testators mit Vermögen in England ggf. empfehlen, für das in England belegene Vermögen ein eigenes Testament zu errichten. Dieses sollte in englischer Sprache gefasst sein, die ausdrückliche Bestellung eines executor beinhalten, und – zur Vermeidung von Widersprüchen mit der deutschen Universalsukzession – nur Vermächtnisse vorsehen. Sofern aber ein einheitliches deutsches Testament errichtet werden soll, empfiehlt sich die ausführliche Beschreibung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers.
Rz. 121
Formulierungsbeispiel:
"Ich ordne Testamentsvollstreckung bezüglich des Teils meines Nachlasses an, der sich bei meinem Tod in Großbritannien befindet. Der Testamentsvollstrecker (executor) hat das dort gelegene Vermögen in Besitz zu nehmen, den Nachlass vollständig entsprechend dem Gesetz abzuwickeln, alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und schließlich den Reinnachlass an den/die Begünstigten auszuhändigen. Er kann über alle Nachlassgegenstände uneingeschränkt verfügen. Er hat alle Befugnisse, sofern diese einem executor nach dem jeweiligen Ortsrecht übertragen werden können, und ist von allen etwaigen gesetzlichen Beschränkungen des deutschen Rechts und des jeweiligen Ortsrechts befreit, sofern gesetzlich eine Befreiung erteilt werden kann."