Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
a) Eigentumsverhältnisse
Rz. 19
Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten ergeben sich üblicherweise aus den entsprechenden Unterlagen, z.B. den Eintragungen im Land Register oder den title deeds bei Immobilienkäufen, früheren Kaufverträgen, Kontenbezeichnungen usw. Gesetzliche Vermutungen für bestimmte Miteigentumsverhältnisse der Ehegatten bestehen nicht. Werden allerdings von einem gemeinsamen Konto Gegenstände gekauft, die dem gemeinsamen Gebrauch der Ehegatten dienen, stehen diese im Zweifel in deren Miteigentum. Sofern Ehegatten Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke, gemeinschaftlich erwerben, kommen dafür zwei Formen in Betracht:
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Die weit verbreitete joint tenancy ist mit einer Gesamthandsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar, wobei nach englischem Recht zwingend alle Miteigentümer zu wirtschaftlich gleichen Teilen beteiligt sind. Im Scheidungsfall müsste daher der Vermögensgegenstand grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, wobei Abweichungen aufgrund von equity-Grundsätzen (siehe Rdn 21) möglich sind, wenn nachweisbar ist, dass die Eigentümer abweichende Absprachen untereinander hatten. Bedeutung hat die joint tenancy u.a. beim Tode eines Miteigentümers, da das Eigentum dann aufgrund eines Anwachsungsrechts (right of survivorship) auf den Längerlebenden übergeht, ohne in den Nachlass des Erstversterbenden zu fallen. |
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Die tenancy in common ist dagegen dem deutschen Bruchteilseigentum vergleichbar, so dass die Miteigentümer bestimmte Eigentumsquoten vereinbaren können. Im Fall des Todes eines Miteigentümers fällt dessen Anteil in seinen Nachlass. |
b) Equitable Interests
Rz. 20
Eine Besonderheit des englischen Sachenrechts stellen die equitable interests dar, die neben den direkten Eigentumsrechten (bei Immobilien entweder in der Form des absolute interest oder der leasehold, die einem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungseigentum vergleichbar ist) bestehen können. Diese beruhen auf der Rechtsform des trust und können in ihren Folgen und Funktionen sehr vielgestaltig sein. Insbesondere führen sie zu einer Art gespaltenen Eigentums, bei dem der equitable owner wirtschaftlich am Eigentum eines anderen (mit-)berechtigt ist, was entfernt mit einem deutschen Treuhandverhältnis verglichen werden kann.
Rz. 21
Equitable interests können als express trusts ausdrücklich begründet, aber auch aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden oder per Gesetz entstehen. Ob und in welchem Umfang danach eine Mitberechtigung in Form eines sog. constructive trust zwischen Ehegatten – bzw. entsprechend auch zwischen nichtehelichen Paaren – angenommen werden kann, ist unsicher und Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung. Im Zusammenhang mit gemeinsam bewohnten Immobilien werden diese oft informell entstehenden Mitberechtigungen unter dem Stichwort trust of the family home diskutiert. Nach den höchstrichterlichen Grundsätzen müssen dafür in der Regel die Voraussetzungen einer der folgenden zwei Fallgruppen erfüllt sein:
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Es muss der Nachweis erbracht sein, dass die Ehegatten vor der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes eine Absprache oder Verständigung getroffen haben, den Gegenstand gemeinsam besitzen zu wollen. Diese Übereinkunft muss zwar nicht im rechtlichen Sinne formuliert oder gemeint gewesen sein, aber zumindest auf einer ausdrücklichen Unterredung beruhen, so dass eine lediglich konkludente Willensübereinstimmung nicht ausreicht. Eine solche Absprache wurde von Gerichten beispielsweise angenommen, wenn ein Ehegatte Alleineigentum mit der ausdrücklichen Begründung erwarb, dass der andere wegen möglicher Ansprüche Dritter nicht auftreten solle. Zusätzlich muss der Ehegatte, der nicht Eigentümer wurde, nachweisen, dass er im Vertrauen auf diese Übereinkunft wirtschaftlich zu seinem Nachteil gehandelt oder auf sonstige signifikante Art sein wirtschaftliches Verhalten geändert hat. Beispiele dafür wären z.B. umfangreiche Eigenleistungen für die Immobilie oder die Aufnahme einer Berufstätigkeit, um zum Gesamtaufwand der Familie beizutragen. Rein persönliche Verhaltensweisen, wie z.B. die Immobilie gemeinsam mit dem Alleineigentümer zu bewohnen, dies... |