Rz. 92
Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern das Testament dem executor nicht abweichende Aufgaben zuweist – ihr Amt damit nach folgenden Grundsätzen auszuführen:
Rz. 93
Zunächst sind das bewegliche und unbewegliche Nachlassvermögen samt der Verbindlichkeiten festzustellen, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und offene Forderungen einzuziehen. Sofern keine Sicherheiten bestehen, hat dies unverzüglich zu erfolgen, da bei einem Verlust dem personal representative sonst eine persönliche Haftung droht. Auf Anordnung des Gerichts muss ein Inventar errichtet und gegebenenfalls über die Nachlassabwicklung Rechnung gelegt werden.
Rz. 94
Wichtigste Aufgabe jedes personal representative während der Verwaltungszeit ist die Feststellung und Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Beerdigung, der Nachlassverwaltung, alle Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Verstorbenen und die Erbschaftsteuer. Die Begleichung muss erfolgen, bevor der Nachlass verteilt wird, da der personal representative sich sonst den Gläubigern gegenüber persönlich haftbar macht. Zur Vermeidung dieser persönlichen Haftung bei unbekannten oder bedingten Forderungen hat er die Möglichkeit, eine öffentliche Gläubigeraufforderung (advertisement) vorzunehmen oder die Genehmigung des Gerichts zur Auszahlung einzuholen.
Rz. 95
Reicht der Nachlass zwar zur Erfüllung aller Forderungen aus, sind aber mehrere Gruppen von beneficiaries vorhanden, muss der personal representative die Nachlassbestandteile in bestimmter Reihenfolge heranziehen: In der Regel sind dabei Verbindlichkeiten zunächst aus dem residuary estate, sodann aus dem mit pecuniary bzw. general legacies vermachten Nachlass und zuletzt aus dem mit specific legacies zugewandten Vermögen zu befriedigen. Mehrere gleichrangige Zuwendungen, die nicht gesamt zur Nachlasstilgung benötigt werden, sind vom personal representative anteilig zu kürzen (sog. abatement).
Rz. 96
Ist der Nachlass überschuldet, kommt es in England nicht zwingend zu einem Nachlassinsolvenzverfahren. Der personal representative hat vielmehr ein Wahlrecht, ob er den überschuldeten Nachlass selbst nach den Regeln des s. 34 (1) A.E.A. 1925 und des Insolvency Act 1986 verteilt (was der Regelfall ist) oder ob er eine Anweisung des bancruptcy court zur Überführung auf einen Insolvenzverwalter beantragt. Zur Vermeidung seiner Haftung bei eigener Abwicklung, kann er Anweisungen des High Court zur Verteilung (sog. administration order) beantragen.
Rz. 97
Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem personal representative, der Inhaber des Nachlasses wird, umfangreiche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse verliehen, insbesondere das Recht, den Nachlass zu versilbern. Einem Selbstkontrahierungsverbot unterliegt der personal representative dabei grundsätzlich nicht. Er kann zur Abwicklung Vollmachten erteilen. Sind mehrere personal representatives bestellt, kann grundsätzlich jeder von ihnen allein wirksam für den Nachlass handeln, sofern nicht Verfügungen über englischen Grundbesitz betroffen sind. Die von einem Nachlassabwickler allein geschlossenen Verträge binden auch die übrigen personal representatives.