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Nach englischem Verständnis können Ehegatten frei wählen, welches Recht sie einem Ehevertrag zugrunde legen wollen, und die Rechtswahl auch jederzeit wieder ändern. Die Rechtswahl unterliegt keiner bestimmten Form. Sie kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch konkludent aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben.[52] Die Formgültigkeit eines Ehevertrages einschließlich einer Rechtswahl richtet sich wie im allgemeinen Vertragsrecht entweder nach dem Recht des Ortes, an dem der Ehevertrag abgeschlossen wird, oder nach dem Geschäftsrecht, d.h. dem Recht, das für die Wirkungen des Ehevertrages gelten soll.[53]

Allerdings wirkt sich eine Rechtswahl letztlich nur auf die eigentumsrechtlichen Folgen der Ehe aus. Die Anwendung des englischen Scheidungsfolgenrechts mit den sehr weitgehenden Vermögensumverteilungsmöglichkeiten der Gerichte lässt sich mit einer Rechtswahl nicht verhindern, da die englischen Gerichte immer das englische Scheidungsfolgenrecht anwenden. Im Grundsatzurteil des Supreme Court zu Eheverträgen, Radmacher v. Granatino, enthielt der streitgegenständliche Ehevertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts. Dennoch entschied das Gericht den Fall nach englischem Recht und berücksichtigte die Rechtswahl der Vertragsparteien nur bei der Prüfung des Rechtsbindungswillens der Parteien.[54]

[52] Vgl. Dicey, Morris & Collins Rule 166 (3); Bergmann/Ferid/Henrich, Länderbericht England, III. A. 3., S. 31.
[53] Vgl. Dicey, Morris & Collins Rule 166, Rn 28–038.
[54] "In summary, the issues in this case are governed exclusively by English law. The relevance of German law and the German choice of law clause is that they clearly demonstrate the intention of the parties that the ante-nuptial agreement should, if possible, be binding on them.", Abschnitt 108 der Entscheidungsgründe, [2010] UKSC 42.

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