Catharina von Hertzberg, Dr. iur. Felix Odersky
Rz. 89
Spezielle Formvorschriften gibt es für den Abschluss eines Ehevertrages nicht, so dass dieser sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Allerdings muss er nach dem allgemeinen Vertragsrecht entweder eine Gegenleistung des Begünstigten (consideration) enthalten oder als deed geschlossen sein.
Rz. 90
Die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts können ferner bei der Entscheidung angewandt werden, ob ein Gericht eine ehevertragliche Vereinbarung – einschließlich der besonderen Form der consent order – aufheben kann (sog. setting aside). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn bei Abschluss des Vertrages eine Partei im Irrtum war (mistake), betrügerisch irregeführt wurde (fraudulent misrepresentation), unzulässigem Druck ausgesetzt war (undue influence) oder nachträglich unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die die Geschäftsgrundlage entfallen lassen. Soll eine consent order aufgrund solcher neuen Tatsachen aufgehoben werden, muss das Gericht aber das ursprüngliche Ziel eines clean break in die Abwägung einbeziehen. Eine Aufhebung wird daher nur im absoluten Ausnahmefall in Betracht kommen.
Rz. 91
Die in einem maintenance agreement eingegangenen finanziellen Verpflichtungen können ferner gem. ss. 35, 36 MCA 1973 zu Lebzeiten der Beteiligten oder nach dem Tod eines von ihnen durch das Gericht abgeändert werden (sog. variation). Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgung eines Kindes der Familie nicht mehr angemessen gesichert ist oder dass aufgrund einer Änderung der Umstände die Vereinbarung nun als unbillig erscheint. Diese gesetzliche Änderungsbefugnis ist jedoch ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass beide Ehegatten ihr Domizil oder ihren Wohnsitz in England haben. Ferner bezieht sie sich nicht auf consent orders, die nur entsprechend einem Gerichtsurteil nach s. 31 MCA 1973 geändert werden dürfen. Nach dieser Änderungsvorschrift sind nur laufende oder aufgeschobene Unterhaltszahlungen änderbar, nicht dagegen einmalige Ausgleichszahlungen und Vermögensübertragungen.