Rz. 83

Die Auswahl der Person des executor obliegt dem Testator, wobei die Bestellung ausdrücklich erfolgen, sich aber auch stillschweigend aus dem Gesamtzusammenhang der übertragenen Aufgaben im Testament ergeben kann (sog. executor according to the tenor). Der Testator kann die Bestellung des executor in zeitlicher Hinsicht oder auf einzelne Nachlassteile beschränken oder unter Bedingungen stellen.[93] Ferner darf er die Auswahl auch Einzelnen im Testament benannten beneficiaries oder Dritten überlassen.[94]

 

Rz. 84

Als executor bestätigt werden kann vom Gericht jede volljährige, geschäftsfähige Person, einschließlich der beneficiaries, oder eine trust corporation.[95] Bei der Entscheidung, wie viele personal representatives bestellt werden, ist der Testator frei. Ausreichend ist grundsätzlich ein einziger Nachlassabwickler. Enthält das Testament aber die Anordnung von längerfristigen trusts, werden in der Praxis meist zwei oder mehr executors and trustees bestellt, da nur zwei trustees gemeinschaftlich (oder eine trust corporation) Grundbesitz verkaufen können. Eine feste Obergrenze für die Zahl der Nachlassabwickler besteht nicht, wobei in der Praxis nie mehr als vier gleichzeitig amtlich bestätigt werden.[96]

[93] Vgl. Kanda Rovati, S. 230 f.
[94] Vgl. Parry and Kerridge, Rn 17–06.
[95] Vgl. s. 118 Supreme Court Act 1981.
[96] Vgl. s. 114 (1) Supreme Court Act 1981.

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