Rz. 85

Die Bestimmung des administrator durch das Gericht erfolgt im Rahmen der sog. Non-Contentious-Probate-Rules (N.C.P.R.) 1987, die eine Rangfolge der Personen aufstellen, die Anspruch auf Ernennung haben. Dabei wird zwischen der normalen administration bei der intestate succession und dem Fall, dass zwar ein Testament vorhanden ist, dieses aber keine executor-Bestellung enthält, unterschieden:

 

Rz. 86

Bei der gesetzlichen Erbfolge haben die Angehörigen – vorausgesetzt, sie gehören auch zu den gesetzlichen Erben – in folgender Reihenfolge Anspruch auf Ernennung:[97]

der Ehegatte;
die Kinder des Erblassers und Abkömmlinge vorverstorbener Kinder;
die Eltern;
die vollbürtigen Geschwister bzw. Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister;
die halbbürtigen Geschwister bzw. deren Abkömmlinge;
die Großeltern;
Onkel und Tanten bzw. deren Abkömmlinge;
halbbürtige Onkel und Tanten bzw. deren Abkömmlinge.
 

Rz. 87

Übernimmt keiner der Berechtigten das Amt, kann jeder Gläubiger des Erblassers beantragen, selbst zum administrator ernannt zu werden. Ist einer der berechtigten Verwandten nach dem Erbfall verstorben, hat dessen personal representative an gleicher Rangstelle wie der Verstorbene Anspruch auf Ernennung.

 

Rz. 88

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, aber keinen executor ernannt, erfolgt die Ernennung zum sog. administrator with the will annexed in folgender Reihenfolge:[98]

residuary legatees, die den Nachlass nur treuhänderisch (in trust) für andere halten;
sonstige residuary legatees, wobei die Begünstigten, die den Nachlass zunächst nur auf Lebenszeit erhalten (life interest), denen vorgehen, denen der Nachlass danach letztlich verbleiben soll;
der personal representative eines residuary legatee, dem der Nachlass letztlich verbleiben sollte;
sonstige Begünstigte, denen einzelne Nachlassgegenstände zugewandt wurden, und jeder Gläubiger des Erblassers bzw. deren personal representatives.
 

Rz. 89

Sind mehrere volljährige, geschäftsfähige Personen auf gleicher Rangstufe vorhanden, kann das Gericht nach seinem Ermessen bis zu vier ernennen, wobei es unter mehreren Antragstellern aufgrund ihrer persönlichen Eignung oder des Umfangs ihrer Berechtigung am Nachlass auswählen kann.[99] Gleichrangig Berechtigte, die (noch) keinen Antrag gestellt haben, müssen nicht benachrichtigt oder angehört werden.

 

Rz. 90

Die Annahme des Amtes eines personal representative erfolgt erst (konkludent) mit der Beantragung des gerichtlichen Zeugnisses, oder im Fall der Bestellung eines executors, sobald dieser beginnt, für den Nachlass zu handeln. Bis dahin kann man durch einfache schriftliche Mitteilung gegenüber dem Gericht auf die Bestellung verzichten (renunciation). Dieser Verzicht ist grundsätzlich endgültig und kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Gerichts zurückgenommen werden.[100] Gesetzliche Fristen für die Beantragung eines grant oder den Verzicht gibt es nicht. Jedoch kann jeder beneficiary und jeder nach den vorstehend beschriebenen Rangfolgen nachrangig Berechtigte einen potentiellen personal representative durch das Gericht auffordern lassen, den grant binnen einer bestimmten Frist zu beantragen (sog. citation). Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Bestellung.[101]

 

Rz. 91

Zu beachten ist schließlich, dass die Gerichte in begründeten Einzelfällen von den vorstehenden Regeln und Rangfolgen abweichen dürfen (sog. Passing-Over), insbesondere wenn der Erblasser sein Domizil im Ausland hatte oder wenn Berechtigte im Ausland wohnen.[102]

[97] R. 22 N.C.P.R. 1987; vgl. dazu Barlow, King & King, Rn 8.48.
[98] R. 20 N.C.P.R. 1987; vgl. dazu Barlow, King & King, Rn 8.41.
[99] S. 114 (1) Supreme Court Act 1981; nach s. 114 (2) Supreme Court Act 1981 müssen zumindest zwei administrators oder eine trust corporation ernannt werden, wenn ein Minderjähriger Begünstigter ist oder ein life interest besteht.
[100] Ss. 5, 6 A.E.A. 1925.
[101] Vgl. Parry and Kerridge, Rn 17–26 ff.
[102] S. 116 Supreme Court Act 1981; zu den in diesen Fällen angewendeten Grundsätzen vgl. Rdn 116 ff.

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